Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen ab 2015 gesetzlich geregelt

Durch eine Gesetzesänderung wird die Besteuerung von Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen in § 19 EStG neu geregelt. Entgegen der aktuellen Rechtsprechung des BFH sollen danach auch Kosten angesetzt werden, die dem einzelnen Arbeitnehmer nicht individuell zuzurechnen sind, wie z. B. für Raummiete oder Organisation. Ebenfalls im Gegensatz zur neuen BFH-Rechtsprechung sollen Aufwendungen, die auf Begleitpersonen (z. B. Ehepartner) entfallen, dem Arbeitnehmer zugerechnet werden.

Steuerzahlerfreundlich ist dagegen die vorgesehene Erhöhung der “Freigrenze” von 110 Euro auf 150 Euro je Arbeitnehmer bei zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Diese Regelungen sollen ab 2015 wirksam werden.

Unklar ist, wie mit entsprechenden Fällen bis Ende 2014 zu verfahren ist, in denen das Gesetz die günstigere Rechtsprechung negiert. Die Finanzverwaltung hat erklärt, dass Einsprüche gegen die Ablehnung von Anträgen auf Erstattung der pauschalen Lohnsteuer nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO vorerst ruhen können; Entsprechendes gilt für Rechtsbehelfe gegen Bescheide anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung. Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung soll stattgegeben werden (siehe z. B. OFD Nordrhein-Westfalen vom 14.07.2014).