Der BFH hat mit seinem Urteil vom 08.12.2011 VI R 18/11 entschieden, dass Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die vom Arbeitgeber allgemein pauschal erbracht werden, nur dann nach § 3 b EStG steuerfrei sind, wenn sie nach übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung gem. § 41 b EStG geleistet werden. Eine solche Einzelabrechnung ist nach Auffassung des BFH grundsätzlich unverzichtbar. Auf diese Abrechnung kann im Einzelfall nur verzichtet werden, wenn die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit zu erbringen und die pauschal gezahlten Zuschläge so bemessen sind, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten auf das Jahr bezogen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen.
Werden die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nur pauschal abgegolten, ist dadurch weder eine Zurechnung nach tatsächlich geleisteter Arbeit während des begünstigten Zeitraums noch der Höhe nach (prozentual im Verhältnis zum Grundlohn) möglich. Die Steuerfreiheit ist daher nicht gegeben und die gezahlten Zuschläge sind der Lohnsteuer zu unterwerfen.