Durch eine Gesetzesänderung ist die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung seit dem 01.07.2010 grundsätzlich auf den 25. des Folgemonats festgelegt worden (§ 18a Abs. 1 UStG). Bei in der Praxis regelmäßig in Anspruch genommener Dauerfristverlängerung verkürzt sich die Frist zur Bearbeitung der Umsatzsteuer-Voranmeldung im Ergebnis somit um 15 Tage. Berücksichtigt man, dass die Buchhaltungsunterlagen durch den Mandanten aufbereitet und dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden müssen, zeigt sich die Problematik dieser Regelung.
Wie einer Information des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. (DStV) zu entnehmen ist, hat der Finanzausschuss des Bundesrates die Verlängerung der Frist zur Abgabe bis zum Ende Folgemonats gefordert. Der DStV will sich dafür einsetzen, dass dieser Vorschlag Eingang in das zu weiteren Beratungen anstehende Jahressteuergesetz 2010 findet.