Zivilprozesskosten wurden in der Vergangenheit vom Bundesfinanzhof (BFH) in München lediglich in wenigen Ausnahmefällen steuerlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Mit Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10 (BStBl II S. 1015) hat der BFH diese restriktive Betrachtungsweise aufgegeben und in seiner Begründung darauf verwiesen, dass Kläger wie Beklagte das Prozesskostenrisiko nicht freiwillig, sondern zwangsläufig auf sich nähmen, weil sie die Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols nur gerichtlich durchsetzen oder abwehren können. Zwangsläufig seien derartige Zivilprozesskosten allerdings dann nicht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig erscheine.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat auf diese neue Rechtsprechung des BFH mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Weder davon noch davon, dass mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz schon eine Art Nichtanwendungsgesetz beschlossen ist (der Abzug als außergewöhnliche Belastung soll ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ausgeschlossen sein), sollten sich die Steuerpflichtigen nicht abhalten lassen, ihre Rechte für Veranlagungszeiträume bis 2012 geltend zu machen.
Der BFH hat in den anhängigen Revisionsverfahren IX R 41/12, VI R 69/12, VI R 70/12 und VI R 16/13 zu entscheiden, ob die bei Scheidung entstehenden Prozesskosten zur Regelung vermögens-, güter- und unterhaltsrechtlicher Ansprüche als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. In den Verfahren IX R 5/12 und VI B 26/12 geht es um die Anerkennung von Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)