Das FG Berlin-Brandenburg vertritt mit seinem Beschluss vom 13.10.2011 12 V 12089/11 die Ansicht, dass Steuerfestsetzungen, bei denen die Zinsschrankenregelung angewendet wurde, wegen der möglichen Verfassungswidrigkeit der Regelungen von der Vollziehung auszusetzen sind.
Die Regelungen des § 4h EStG und § 8a KStG werden im Schrifttum vielfach als ein eklatanter Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip in Gestalt des objektiven Nettoprinzips angesehen, weil betrieblich veranlasste Aufwendungen, nämlich Zinsaufwendungen aus der Fremdfinanzierung eines Unternehmens nicht zum Abzug zugelassen werden mit der Folge, dass Steuern auf einen fiktiven, tatsächlich nicht erwirtschafteten Ertrag zu zahlen sind. Nach dem Beschluss des FG bestehen daher erhebliche Zweifel daran, dass diese Regelungen einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten.
Die Aussetzung der Vollziehung von Steuerfestsetzungen, denen die Regelungen über die Zinsschranke zugrunde liegen, ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltswirtschaft zu versagen.