Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 17.09.2021 klargestellt, dass sowohl die festgesetzten Nachforderungs- als auch die festgesetzten Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 ausgesetzt werden. Steuerpflichtige müssen ab sofort keine Nachforderungszinsen mehr auf eine Steuernachzahlung entrichten. Umgekehrt erstatten die Finanzämter den Steuerpflichtigen ab sofort auch keine Steuerzinsen mehr. Diese Regelung über die Aussetzungsverfügung gilt solange bis der Gesetzgeber eine Neuregelung geschaffen hat, aufgrund derer die Neuberechnung und die Korrektur der ursprünglichen Zinsfestsetzungen erfolgen kann. Hintergrund ist die kürzlich ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der Höhe des Zinssatzes auf Steuerforderungen in Höhe von 6 % pro Jahr.
Die Regelung gilt ausdrücklich nicht für die Aussetzung anderer steuerlicher Zinsen wie z.B. Stundungs-, Hinterziehungs- oder Prozesszinsen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)