Entgegen den BFH-Urteilen VI R 38/10 und VI R 7/10 vom 28.07.2011 hat der Gesetzgeber durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) beschlossen, dass Erstausbildungs- und studienkosten nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar sind.
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium sind daher auch in Zukunft lediglich als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. Der Sonderausgabenabzug wurde allerdings ab dem Veranlagungszeitraum 2012 von 4.000 Euro auf 6.000 Euro angehoben.
Weiterhin als Werbungskosten abzugsfähig bleiben Aufwendungen, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.