Mit Urteil vom 29.09.2022 VI R 34/20 hat der BFH entschieden, dass als Werbungskosten abziehbare Aufwendungen für ein Masterstudium um steuerfreie Leistungen zu kürzen sind, die der Steuerpflichtige aus einem Stipendium erhält.
Im Entscheidungsfall absolvierte die Klägerin im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Zweitausbildung ein Masterstudium in den USA. Für dieses erhielt sie ein Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD). Der DAAD zahlte der Klägerin monatliche Stipendienraten zur Bestreitung des Lebensunterhalts in den USA (Wohnung, Verpflegung) und erstattete anteilig Studiengebühren und Reisekosten. Die Klägerin machte die Studiengebühren, Reisekosten, Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in den USA und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend, ohne die Stipendienleistungen in Abzug zu bringen. Damit hatte sie jedoch weder beim Finanzgericht noch beim BFH Erfolg.
Der BFH entschied, dass die Aufwendungen der Klägerin für ihr Masterstudium zwar dem Grunde nach vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen; allerdings führt die Erstattung von Werbungskosten zu steuerbaren Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen zuvor als Werbungskosten abgezogen wurden. Dies gilt nach Ansicht des BFH auch für Stipendienleistungen. Da das Stipendium des DAAD aber nach § 3 Nr. 44 EStG jedoch steuerfrei war, schied die Kompensation des Werbungskostenabzugs aus. In diesem Fall durften die Werbungskosten gem. § 3c Abs. 1 EStG, soweit dafür ein Stipendium gewährt worden ist, von vornherein nicht abgezogen werden.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des BFH)