Die sog. Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) soll den nationalen Besteuerungsanspruch bezogen auf einen in Deutschland erwirtschafteten Vermögenszuwachs bei Kapitalanlagen sichern - ein Anwendungsbeispiel ist die Situation der unentgeltlichen Übertragung solcher Vermögenswerte auf Personen, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Dabei kommt die auf den Übertragungszeitpunkt bezogene Besteuerung auch dann in Betracht, wenn das Recht Deutsch-lands zur Besteuerung der in den unentgeltlich übertragenen Anteilen ruhenden stillen Reserven nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist. Das hat der BFH mit Urteil vom 08.12.2021 I R 30/19 entschieden.
Ein Vater übertrug auf seinen in den USA ansässigen Sohn einen Anteil an einer deutschen GmbH, deren Vermögen überwiegend aus im Inland belegenem Grundvermögen bestand. Zeit-nah übertrug er auch Anteile auf seine Ehefrau.
Das Finanzamt und das Finanzgericht behandelten die Übertragungen wegen der nicht wertentsprechenden Höhe der jeweiligen Gegenleistung als teilentgeltliche Erwerbe. Für den unentgeltlichen Teil der Übertragung auf den Sohn waren sie der Auffassung, die Voraussetzungen für eine “Wegzugsbesteuerung” seien erfüllt.
Dies hat der BFH bestätigt. Auch wenn der Gesetzgeber im Zuge der Reform des AStG die “Beschränkung des nationalen Besteuerungsrechts” ausdrücklich in einem neuen Tatbestand angeführt habe, bestehe kein Zweifel daran, dass er auch weiterhin Fälle in den Grundtatbestand der “Wegzugsbesteuerung” habe einbeziehen wollen, in denen es nicht zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts an Veräußerungsgewinnen (wie z. B. bei den Anteilen an einer Immobiliengesellschaft nach dem Abkommensrecht mit den USA) komme. Eine entsprechende einengende Auslegung sei auch nicht aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, denn es habe im Streitfall die den sofortigen Besteuerungszugriff rechtfertigende abstrakte Gefahr bestanden, dass die GmbH (etwa durch Umschichtung ihres Vermögens) ihren Charakter als Immobiliengesellschaft verlieren könnte, ohne dass hieran eine Besteuerung in Deutschland geknüpft wäre. Dieser Auslegung steht weder Abkommensrecht noch Unionsrecht entgegen; insbesondere scheide eine Berufung auf die sog. Kapitalverkehrsfreiheit aus, da sich bezogen auf Schenkungen seit dem maßgebenden Stichtag (31.12.1993) keine wesentliche Änderung der Rechtslage ergeben habe.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)