Mit Urteil vom 13.01.2010 V R 24/07 hat der BFH entschieden, dass der Verkauf von Wirtschaftsgütern, die der Erblasser für sein Unternehmen erworben hat, der Umsatzsteuer unterliegt.
Erbe eines Rechtsanwalts, der Gesellschafter einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Rechtsanwaltssozietät gewesen war, war eine Erbengemeinschaft geworden. Der Rechtsanwalt hatte einen PKW zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung an die Sozietät mit Vorsteuerabzug erworben. Die Sozietät überließ den an sie vermieteten PKW dem Rechtsanwalt wiederum zu dessen beruflicher und privater Nutzung. Nach dem Tod des Rechtsanwalts veräußerte die Erbengemeinschaft das Fahrzeug. Sie war der Auffassung, der Verkauf unterliege nicht der Umsatzsteuer, weil sie selbst nicht “Unternehmer” im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sei.
Der BFH entschied, dass der Erbe zwar nicht durch Rechtsnachfolge “Unternehmer” werde. Er trete aber als Rechtsnachfolger in die umsatzsteuerrechtlich noch nicht abgewickelten Rechtsverhältnisse des Erblassers ein. Deshalb unterliege der Verkauf von Wirtschaftsgütern, die dem Unternehmen des Erblassers zugeordnet waren - ebenso wie beim Erblasser - der Umsatzsteuer.
(BFH-Pressemitteilung vom 02.06.2010)