Die Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 hat einen neuen, jährlichen Stichtag gebracht: den 15. Dezember eines jeden Jahres. Bis zu diesem Stichtag kann der Anleger bei seiner inländischen Depotbank beantragen, ihm über nicht ausgeglichene Verluste eine sog. Verlustbescheinigung auszustellen. Nur so lassen sich Verluste bei der Bank A mit Gewinnen bei der Bank B verrechnen.
Bis zur Einführung der Abgeltungssteuer (also vor 2009) konnten Anleger ihre Gewinne und Verluste aus Kapitaleinkünften in der Einkommensteuererklärung miteinander verrechnen. Dies erledigen nun in der Regel die Banken. Derjenige, der alle Depots und Konten bei einer Bank führt, braucht deshalb grundsätzlich nichts zu veranlassen. Anders ist die Situation für diejenigen, die Depots und Konten bei mehreren Banken unterhalten.
Werden bei der Bank B in 2011 Gewinne realisiert, während bei der Bank A Verluste entstanden sind, sollte man bis zum 15.12.2011 einen unwiderruflichen Antrag an die Bank A richten, diesen Verlust zu bescheinigen. So kann in der Einkommensteuererklärung 2011 der Verlust bei der einen mit dem Gewinn bei der anderen Bank verrechnet werden. Ohne Verlustbescheinigung gehen Verluste zwar nicht verloren, denn die Bank A trägt die erlittenen Verluste automatisch auf das nächste Jahr vor, aber die Verrechnung mit Gewinnen bei der Bank B kann dann für den Veranlagungszeitraum 2011 nicht erfolgen. Diese Gewinne werden dann ohne Verlustverrechnung voll versteuert.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V. vom 10.11.2011)