Gegen die Vereinbarkeit der Einbeziehung des Mindestelterngeldes in den Progressionsvorbehalt wurde eine Verfassungsbeschwerde eingelegt. Mittlerweile wurde das Aktenzeichen beim BVerfG bekannt - es lautet: 2 BvR 2604/09.
Betroffene sollten daher gegen die Einkommensteuerbescheide Einspruch einlegen und auf die anhängige Verfassungsbeschwerde hinweisen. In diesen Fällen ruht das Einspruchsverfahren kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.