Während Freiberufler wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater auf Antrag die Umsatzsteuer auf ihre Umsätze erst dann abführen müssen, wenn die Entgelte vereinnahmt werden (siehe § 20 UStG), ist die Regelung nicht auf eine Freiberufler-GmbH (Steuerberatungs-GmbH) anzuwenden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20.03.2013 1 BvR 3036/10 entschieden.
Nach Auffassung des Gerichts ist für die Nichtanwendung der Ist-Besteuerung nicht auf die Rechtsform, sondern allein auf das Vorhandensein einer Buchführung abzustellen, auch wenn eine (Forderungs-)Buchhaltung freiwillig vorgenommen wurde.