Unterschrift reicht nicht - ohne Arbeit keine Entgeltfortzahlung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Besch&aeftigungsverh&aeltnis erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags begr&uendet wird.

Geklagt hatte ein 36-j&aehriger Arbeitsloser aus dem Landkreis Cuxhaven, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld Ende Oktober 2023 auslief. Anfang Oktober unterschrieb der Mann einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen zu einem Monatslohn von 3.000 Euro brutto. Er trat die Arbeit jedoch nie an, da er sich zu Beginn des Arbeitsverh&aeltnisses krankmeldete. Zwei Wochen sp&aeter k&uendigte die Firma innerhalb der Probezeit.

Die Krankenkasse des Mannes lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld mit der Begr&uendung ab, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Besch&aeftigungsverh&aeltnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe.

Der Mann verklagte das Unternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Er vertrat dazu die Auffassung, dass bereits durch einen rechtsg&ueltigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, ein Besch&aeftigungsverh&aeltnis zustande komme. Dies m&uesse auch gelten, wenn ihm der Arbeitsantritt krankheitsbedingt nicht m&oeglich sei. Andernfalls w&uerde er aufgrund seiner Arbeitsunf&aehigkeit leer ausgehen.

Das LSG vermochte sich der Rechtsauffassung des Kl&aegers nicht anzuschlie&ssen. Der Arbeitgeber m&uesse ihn nicht zur Sozialversicherung anmelden, da ein versicherungspflichtiges Besch&aeftigungsverh&aeltnis nicht schon mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden sei. Erforderlich sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser Anspruch entstehe jedoch bei neuen Arbeitsverh&aeltnissen generell erst nach einer vierw&oechigen Wartezeit. Diese gesetzliche Regelung solle verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung f&uer Arbeitnehmer tragen m&uessen, die direkt nach der Einstellung erkrankten. Der Gesetzgeber habe eine solche Konsequenz als unbillig angesehen. Unabh&aengig davon m&uesse der Mann sich erst an seine Krankenkasse wenden bevor er seinen Arbeitgeber verklage.

(Presseinformation des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.01.2025, L 16 KR 61/24)