Übungsleiter oder Ehrenamt: So profitiert man im Minijob

Viele Minijobberinnen und Minijobber engagieren sich im Ehrenamt oder als &Uebungsleiter f&uer die Gesellschaft. Die &Uebungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale bieten attraktive finanzielle Vorteile. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Minijobber von diesen steuerfreien Vorteilen profitieren k&oennen.

1. &Uebungsleiterpauschale

Was ist die &Uebungsleiterpauschale?

Die &Uebungsleiterpauschale ist eine Steuerverg&uenstigung f&uer Personen, die im Bereich der Ausbildung, Betreuung oder im Sport t&aetig sind. Wer in einem Minijob als &Uebungsleiterin oder &Uebungsleiter arbeitet, kann bis zu 3.000 Euro im Jahr steuerfrei verdienen (Stand 2025).

Bei &Uebungsleiterinnen und &Uebungsleitern, die diese Pauschale in Anspruch nehmen, werden also keine Lohnsteuer und Abgaben zur Sozialversicherung f&aellig, solange das Einkommen innerhalb dieser Grenze bleibt.

Wer kann von der &Uebungsleiterpauschale profitieren?

Die &Uebungsleiterpauschale gilt nicht nur f&uer Personen, die in Sportvereinen aktiv sind, sondern auch f&uer Menschen, die in anderen gemeinn&uetzigen Bereichen t&aetig sind. Dazu z&aehlen:

  • Sportvereine und Sportverb&aende
  • Kultur- und Bildungsorganisationen
  • Soziale Einrichtungen
  • Jugendgruppen und Jugendprojekte

Wie funktioniert die &Uebungsleiterpauschale?

Arbeitgeber m&uessen keine Sozialabgaben zahlen, wenn die Verg&uetung die Grenze von 3.000 Euro im Jahr nicht &ueberschreitet. Das bedeutet f&uer den Arbeitgeber: Geringe administrative Aufwendungen, keine Steuer und keine Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeitr&aegen. F&uer &Uebungsleiter bedeutet das: ein steuerfreies, zus&aetzliches Einkommen.
Die &Uebungsleiterpauschale kann nur einmal pro Jahr in Anspruch genommen werden. Ist der &Uebungsleiter f&uer verschiedene Bereiche t&aetig, m&uessen sich die Arbeitgeber untereinander abstimmen, in welcher H&oehe die &Uebungsleiterpauschale in der jeweiligen T&aetigkeit beansprucht wird.

Beispiel:
Eine &Uebungsleiterin ist in einem Sportverein t&aetig und verdient monatlich 250 Euro. J&aehrlich kommen so 3.000 Euro zusammen, die komplett steuerfrei sind. Die &Uebungsleiterin gibt an, die Pauschale nicht anderweitig in Anspruch zu nehmen.

Der Sportverein muss die &Uebungsleiterin nicht als Minijobberin bei der Minijob-Zentrale anmelden und es fallen keine Sozialabgaben an.

Die &Uebungsleiterin muss keine Steuererkl&aerung abgeben, solange das Einkommen diese Grenze nicht &ueberschreitet.

2. Ehrenamtspauschale

Was ist die Ehrenamtspauschale?

Die Ehrenamtspauschale richtet sich an alle, die sich im Rahmen eines Ehrenamts im sozialen, kulturellen oder auch politischen Bereich engagieren. Die Ehrenamtspauschale betr&aegt j&aehrlich 840 Euro und beg&uenstigt eine Vielzahl von ehrenamtlichen T&aetigkeiten.

Wer kann von der Ehrenamtspauschale profitieren?

Zu den beg&uenstigten T&aetigkeiten geh&oeren die eines Vereinsvorstands, Schatzmeisters oder Platzwarts, aber auch ein Ehrenamt bei der Freiwilligen Feuerwehr, im Tierschutz, zur Betreuung von Sportger&aeten als Ger&aetewart oder als Schiedsrichter im Amateurbereich. Auch T&aetigkeiten in sozialen Einrichtungen oder in politischen oder gemeinn&uetzigen Organisationen z&aehlen dazu.

Wie funktioniert die Ehrenamtspauschale?

Personen, die eine ehrenamtliche T&aetigkeit aus&ueben und daf&uer eine Entlohnung erhalten, k&oennen die Ehrenamtspauschale nutzen. Der Arbeitgeber muss auch hier keine Sozialabgaben zahlen, solange die steuerfreie Pauschale von 840 Euro j&aehrlich nicht &ueberschritten wird. Auch hier gilt die einmalige Inanspruchnahme pro Jahr.

Beispiel:

Ein ehrenamtlicher Helfer arbeitet in einer sozialen Organisation und bekommt daf&uer 70 Euro im Monat. Das ergibt j&aehrlich 840 Euro, die er steuerfrei verdient. Der Arbeitgeber muss den ehrenamtlichen Helfer nicht als Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden und es fallen keine Abgaben zur Sozialversicherung an.

3. Verdienst h&oeher als Pauschale - Wie wird das mit dem Minijob kombiniert?

In vielen F&aellen &uebersteigt der Verdienst die H&oehe der &Uebungsleiterpauschale bzw. der Ehrenamtspauschale. Arbeitgeber k&oennen in diesen F&aellen jedoch die Pauschalen in voller H&oehe anrechnen, wenn sie nicht anderweitig in Anspruch genommen werden. Die Pauschalen gelten in der Sozialversicherung nicht als Arbeitsentgelt. Bei der Berechnung des regelm&ae&ssigen Verdienstes - zum Beispiel im Minijob - werden sie nicht ber&uecksichtigt.

Anwendung der Steuerfreibetr&aege im Minijob: &Uebungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Die Pauschalen k&oennen auf zwei verschiedene Weisen genutzt werden: als monatliche Aufteilung (“pro rata”) oder am St&ueck (“en bloc”). In beiden F&aellen gibt es jedoch Unterschiede, die Arbeitgeber und Minijobber beachten m&uessen.

a. Monatliche Aufteilung der Pauschale (pro rata)

Bei dieser Methode wird der Steuerfreibetrag gleichm&ae&ssig auf die Monate des Jahres verteilt. Das bedeutet, dass die Pauschale jeden Monat in gleichen Teilen angewendet wird. F&uer Minijobber, die das ganze Jahr &ueber t&aetig sind, ergibt sich somit eine monatliche steuerfreie Verg&uetung:

  • &Uebungsleiterpauschale: 250 Euro pro Monat
  • Ehrenamtspauschale: 70 Euro pro Monat

Beispiel f&uer die monatliche Aufteilung der &Uebungsleiterpauschale im Minijob:

Ein Minijobber arbeitet als &Uebungsleiter &ueber das ganze Jahr hinweg und verdient monatlich 806 Euro. Wenn der Arbeitgeber den Steuerfreibetrag “pro rata” anwendet, wird der Freibetrag von 3.000 Euro auf die 12 Monate des Jahres verteilt. Dadurch ergibt sich folgende Berechnung:

  • Monatliche Verg&uetung: 806 Euro
  • Monatlicher Steuerfreibetrag (&Uebungsleiterpauschale): 250 Euro
  • Monatlicher Verdienst, der steuer-und beitragspflichtig ist: (= 806 Euro - 250 Euro) 556 Euro

Ergebnis:

Hier liegt nach Abzug der &Uebungsleiterpauschale ein Minijob vor. Der Arbeitgeber muss den Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden. Die Abgaben werden nur von dem steuerpflichtigen Teil des Verdienstes, also von 556 Euro monatlich, berechnet. Es handelt sich nicht um eine sozialversicherungspflichtige Besch&aeftigung.

b. Nutzung der Pauschale am St&ueck (en bloc)

Bei dieser Nutzung des Steuerfreibetrags wird der gesamte Betrag am St&ueck ausgesch&oepft. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den vollen Freibetrag zu Beginn des Jahres oder zu einem beliebigen Zeitpunkt im Jahr ansetzen und aufbrauchen kann. Diese Betr&aege k&oennen j&aehrlich ber&uecksichtigt werden:

  • &Uebungsleiterpauschale: 3.000 Euro
  • Ehrenamtspauschale: 840 Euro

Wichtig zu wissen:

Die Wahl der Nutzung der Pauschale hat keine Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung als Minijobber bleibt erhalten, solange die H&oechstgrenze f&uer den monatlichen Verdienst eingehalten wird.

Beispiel f&uer die Nutzung der &Uebungsleiterpauschale am St&ueck:

Ein Minijobber arbeitet als &Uebungsleiter und hat monatlich einen Verdienst von 806 Euro. Der Arbeitgeber entscheidet sich, die &Uebungsleiterpauschale zu Beginn des Jahres am St&ueck zu ber&uecksichtigen. Der gesamte Betrag von 3.000 Euro wird dann zu Beginn des Jahres angewendet.

  • Verdienst (= 806 Euro x 12 ) 9.672 Euro
  • J&aehrlicher Steuerfreibetrag 3.000 Euro
  • Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt 6.672 Euro
  • Regelm&ae&ssig monatliches Arbeitsentgelt (= 6.672 Euro : 12) 556 Euro

Ergebnis:

Der durchschnittliche monatliche Verdienst bel&aeuft sich auf 556 Euro. Es liegt ein Minijob vor.

So wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt f&uer jeden Monat berechnet:

Monat

Verdienst

ausgesch&oepfter
Freibetrag

beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt

Januar

806 Euro

806 Euro

0 Euro

Februar

806 Euro

1.612 Euro

0 Euro

M&aerz

806 Euro

2.418 Euro

0 Euro

April

806 Euro

3.000 Euro

224 Euro

Mai

806 Euro

806 Euro

Juni bis Dezember

806 Euro

806 Euro

Ergebnis:

Der Verein muss den &Uebungsleiter als Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden. Der Minijob ist zum 1. April anzumelden. F&uer diesen Monat ist ein Arbeitsentgelt in H&oehe von 224 Euro zu verbeitragen. Ab dem Monat Mai (bis einschlie&sslich Dezember) sind die Pauschalbeitr&aege f&uer Minijobs von einem Arbeitsentgelt in H&oehe von 806 Euro zu zahlen.

4. Fazit: Ein Win-Win f&uer Arbeitgeber und Minijobber

Die &Uebungsleiter- und Ehrenamtspauschale bieten sowohl Arbeitgebern als auch Minijobbern wertvolle Vorteile. Arbeitgeber sparen Abgaben, w&aehrend Minijobber sich auf eine steuerfreie Entlohnung freuen k&oennen. Diese Pauschalen f&oerdern das ehrenamtliche Engagement und bieten eine ausgezeichnete M&oeglichkeit, in sozialen, kulturellen oder sportlichen Bereichen aktiv zu werden.

Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Minijobber von diesen Pauschalen profitieren m&oechten, pr&uefen Sie, ob die T&aetigkeit die Anforderungen erf&uellt. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website der Minijob-Zentrale.

(Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale vom 20.02.2025)