Durch eine Änderung in § 8b Abs. 4 KStG sind Gewinnausschüttungen von Tochter-Kapitalgesellschaften an (inländische) Mutter-Kapitalgesellschaften nicht mehr körperschaftsteuerfrei, wenn die Beteiligung weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals beträgt.
Dies gilt erstmals für Bezüge, die nach dem 28.02.2013 zufließen.
(Siehe Änderungsgesetz vom 21.03.2013, BGBl 2013 I S. 561)