Der BFH hat mit Beschluss vom 14.07.2010 XI R 27/08 dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob auch dann eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung vorliegt, wenn einzelne Betriebsgrundlagen nicht mitveräußert worden sind.
Im Streitfall wurden der Warenbestand und die Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts an eine GmbH verkauft, das Ladenlokal aber lediglich der GmbH vermietet. Zu klären ist u. a., ob durch die Vermietung eine langfristige Überlassung zur Nutzung vorliegt und die dauerhafte Fortführung des Unternehmens durch den Übernehmer gewährleistet ist.