Die obersten Finanzbehörden haben mit einer Allgemeinverfügung beschlossen, dass alle am 29.11.2021 anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen gem. § 233a AO für Verzinsungszeiträume vor dem 01.01.2019 zurückzuweisen sind, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Höhe von 0,5 % pro vollen Monat (§ 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) verstoße gegen das Grundgesetz. Unter Verzinsungszeiträumen vor dem 01.01.2019 sind hierbei nur volle Zinsmonate zu verstehen, die spätestens mit Ablauf des 31.12.2018 enden.
Entsprechendes gilt für am 29.11.2021 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Zinsfestsetzung.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 08.07.2021 (a. a. O.) entschieden, dass die Verzinsung in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es hat aber gleichzeitig eine Fortgeltungsanordnung für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 getroffen. Lediglich für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 hat das Bundesverfassungsgericht die Anwendung des § 233a AO mit einem Zinssatz von 0,5 % pro vollen Monat untersagt. Der Gesetzgeber wurde nur insoweit verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine verfassungskonforme Neuregelung für alle offenen Fälle zu treffen.
Betrifft der Einspruch oder Änderungsantrag auch für Verzinsungszeiträume nach dem 31.12.2018 festgesetzte Zinsen, kann hierüber insoweit zunächst nicht entschieden werden. Das Finanzamt wird nach der gesetzlichen Neuregelung das Verfahren über den Einspruch oder den Änderungsantrag fortsetzen.