Neue Verwaltungsvorschriften machen die Steuervergünstigungen für pflegebedürftige Menschen und ihre Familien einfacher und unbürokratischer.
Konkret geht es dabei um den Steuerabzug für “haushaltsnahe Dienstleistungen”. Dieser gestattet es, 20 % der Kosten für Dienstleistungen in Privathaushalten direkt von der Einkommensteuerschuld abzuziehen. Dazu gehören neben typischen Hilfen im Haushalt wie Reinigungs- und Gartenarbeiten auch Pflege- und Betreuungsleistungen.
Der Steuervorteil gilt für Gesamtkosten von bis zu 20.000 Euro, sodass maximal 4.000 Euro abgezogen werden können.
Die neuen Verwaltungsvorschriften (siehe BMF-Schreiben vom 15.02.2010) stellen klar, dass seitens der Pflegekassen ausgezahltes Pflegegeld nicht auf den Steuervorteil angerechnet wird. Schließlich wird diese Leistung nicht zweckgebunden für bestimmte Aufwendungen ausgezahlt. Dies gilt auch, wenn Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergeleitet wird. Von der Regelung profitieren jene pflegebedürftigen Menschen und ihre Familien, die sich für den Bezug von Pflegegeld entscheiden und gelegentlich zusätzlich einen professionellen Pflegedienst beauftragen.
Leistungen der Pflegeversicherung, die zweckgebunden für bestimmte Aufwendungen gewährt werden, werden hingegen weiterhin auf abzugsfähige Aufwendungen angerechnet. Dies gilt sowohl für professionelle Pflege- und Betreuungsleistungen als auch für den Kostenersatz bei zusätzlichen Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf. Und zwar bis zur Höhe des von den Pflegekassen ausgezahlten Betrages (je nach Umfang des Betreuungsbedarfs bis zu 100 bzw. 200 Euro monatlich).
Mit den neuen Vorschriften entfallen auch lästige Nachweispflichten. Denn zur Inanspruchnahme des vollen Steuerabzugs ist der Nachweis einer Pflegestufe nicht mehr erforderlich.
Die Steuervergünstigung hilft somit auch Menschen ohne Pflegestufe, die für Pflege und Betreuung professionelle Dienstleister einschalten: z. B., weil ihr Grundpflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I liegt und etwa eine demenzielle Erkrankung sehr wohl zeitintensive Beaufsichtigung und Betreuung nötig macht.
Gestrichen wurde zudem der Hinweis, dass der Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro nicht zum Abzug kommt, wenn gleichzeitig eine Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen beantragt wird. Die beiden Steuervorteile können demnach auch nebeneinander greifen.
(Auszug aus einer Information der Bundesregierung - www.bundesregierung.de)