Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 30.08.2021 den Vorläufigkeitskatalog angepasst: Nunmehr werden alle Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2005 im Hinblick auf die eventuell gegebene Doppelbesteuerung der Renten einen Vorläufigkeitsvermerk enthalten. Zusätzlich wird der Hinweis aufgenommen, dass der Steuerpflichtige nach Ergehen der Entscheidung des BVerfG oder des BFH weitere Unterlagen vorlegen muss, um die Doppelbesteuerung nachzuweisen. Konkret bedeutet das für die betroffenen Rentner, dass Finanzämter die Steuerbescheide nicht automatisch überprüfen werden, sondern erst nach Vorlage der erforderlichen Dokumente, die es folglich aufzubewahren gilt. Für die Ermittlung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Renten werden die jährlichen Rentenbezugsmitteilungen sowie alle Steuerbescheide benötigt, aus denen sich die eingezahlten Beiträge in die Rentenkasse ergeben. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V. hatte sich dafür eingesetzt, dass die Rechtsfrage in die Liste der Vorläufigkeitsvermerke aufgenommen wird.
Der Vorläufigkeitsvermerk betrifft alle Rentenzahlungen, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegen. Dazu zählen Leibrenten, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen, Altersvorsorge der berufsständischen Versorgungswerke sowie Rürup-Renten. Die Einlegung eines Einspruchs wird für zahlreiche Rentner, die eine mögliche Doppelbesteuerung befürchtet haben, damit entbehrlich. Sicherheitshalber sollten die Betroffenen den Bescheid daraufhin prüfen, ob er den Vorläufigkeitsvermerk auch enthält. Die vorläufige Steuerfestsetzung führt dazu, dass der Steuerbescheid nicht bestandskräftig wird. Allerdings müssen Rentner später mitwirken, damit der Steuerbescheid zu ihren Gunsten geändert werden kann.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)