Die große Koalition hatte zum Ende der letzten Legislaturperiode das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz sowie ergänzend hierzu eine Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung erlassen. Diese Regelungen sehen vor, dass bestimmte steuerliche Vorschriften wie beispielsweise die Abgeltungsteuer und der Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug keine Anwendung finden, soweit Steuerpflichtige Geschäftsbeziehungen zu Staaten unterhalten, die nicht mit dem deutschen Fiskus durch die Erteilung von Auskünften zusammenarbeiten und dies auch nicht durch besondere Mitwirkungspflichten “ausgleichen”. Welche Staaten hierzu zählen, war bisher ungewiss, da weder das Gesetz noch die hierzu ergangene Verordnung diese ausdrücklich benennen.
Durch das jetzt vorliegende BMF-Schreiben vom 05.01.2010 wird diese bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt. Aufgrund der in den letzten Monaten erreichten Fortschritte in der internationalen Zusammenarbeit der Behörden im Bereich des Steuerrechts gilt derzeit kein Staat als “Steueroase”. Die zusätzlichen Mitwirkungs-, Nachweis- oder Aufklärungspflichten nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f EStG, § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e KStG sowie § 90 Abs. 2 Satz 3 AO finden daher derzeit keine Anwendung.
(Siehe dazu Pressemitteilung des DStV)