Der Bundesrat hat am 23.11.2018 dem Familienentlastungsgesetz zugestimmt. Die beschlossenen Steueränderungen für 2019 und 2020 enthalten sowohl eine Anhebung von Kindergeld und Kinderfreibetrag als auch Änderungen beim Steuertarif.
Neben der Anhebung des steuerfreien Existenzminimums wird der weitere Tarifverlauf im Umfang der zu erwartenden Preissteigerungen verschoben, um den Effekt der sog. kalten Progression für die kommenden beiden Jahre zu beseitigen. Aufgrund des progressiven Steuersatzes fällt die absolute Entlastung mit zunehmendem Einkommen höher aus.
EinkommenEntlastung 2019Weitere Entlastung 20209.000 EUR0 EUR0 EUR10.000 EUR26 EUR37 EUR15.000 EUR46 EUR60 EUR20.000 EUR53 EUR68 EUR30.000 EUR73 EUR88 EUR50.000 EUR137 EUR154 EURab 57.000 EUR159 EUR183 EURab 270.500 EUR303 EUR338 EUR
(Berechnung Einkommensteuer-Grundtabelle, ohne Zuschlagsteuern)
Im Verhältnis zur Steuerbelastung verringert sich die prozentuale Entlastung bei höherem Einkommen.
Ab 1. Januar steigt der Freibetrag pro Kind und Elternteil um 96 Euro auf 2.490 Euro im Jahr 2019 und 2.586 Euro im Jahr 2020. Die meisten Eltern profitieren jedoch von der Anhebung des Kindergeldes. Die Anhebung des Kindergeldes fällt dieses Mal mit 10 Euro pro Monat und Kind deutlich höher aus. Bei den letzten beiden Anpassungen wurde das Kindergeld nur um 2 Euro pro Monat angehoben. Allerdings wird das um 10 Euro höhere Kindergeld erst ab Juli 2019 gewährt und bleibt 2020 unverändert.
Eine weitere Änderung erfolgt beim Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen. Dieser steigt auf die Höhe des Existenzminimums und beträgt im kommenden Jahr 9.168 Euro und 9.408 Euro im Jahr 2020. In diesem Jahr liegt der Höchstbetrag ebenso wie das Existenzminimum noch bei 9.000 Euro.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)