Steuerpflichtige müssen ihre Steuererklärung an die Finanzbehörden seit 2011 elektronisch übermitteln, wenn sie selbstständig tätig sind, ein Gewerbe betreiben oder Einnahmen aus der Land- oder Forstwirtschaft erzielen. Erledigen sie das mit den Papiervordrucken, gilt die Steuererklärung als nicht eingegangen. Arbeitnehmer und Rentner hingegen dürfen ihre Steuererklärung weiterhin jedes Jahr in Papierform beim Finanzamt einreichen. Zum Streitfall kommt es immer wieder, wenn ein Angestellter aus einer Nebentätigkeit weitere Einkünfte erzielt, bei denen die digitale Steuererklärung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Nebeneinkünfte verlangen keine Änderung der Form
In einem solchen Verfahren fällte der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich ein wegweisendes Urteil für alle Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträgen spielen bei der Form der Abgabe keine Rolle. Ansonsten ist der Haupterwerb ausschlaggebend und nicht die Einnahmen nebenbei, welche meist vergleichsweise geringfügig ausfallen. Denn einem hauptberuflich Angestellten steht die Abgabe in Papierform mit den amtlichen Formularen nach dem Einkommenssteuergesetz zu, wenn er verpflichtet ist, eine Erklärung abzugeben. Das kann zum Beispiel durch den Bezug von Kurzarbeitergeld ausgelöst werden. Fordert das Finanzamt in einem solchen Fall zur digitalen Abgabe auf, könne man mit Berufung auf das Urteil mit dem Aktenzeichen X R 36/19 die Akzeptanz der Abgabe in Papierform erwirken.
Entscheidung zugunsten von Photovoltaik-Betreibern
Im konkreten Fall widersetzte sich ein Ehepaar dem Finanzamt und dem verhängten Zwangsgeld, da beide Ehegatten ihre Einkünfte für den Lebensunterhalt aus ihren jeweiligen Angestelltenverhältnissen erwerben. Sie waren in den Steuerklassen III und V eingruppiert. Zum Problemfall war die auf dem Hausdach angebrachte Photovoltaikanlage geworden. Denn Betreiber von Photovoltaikanlagen wurden bislang der gewerblichen Tätigkeit zugeordnet. Somit ist die Entscheidung des obersten Gerichts für alle Eigenheimbesitzer mit einer privaten Photovoltaikanlage von Interesse. Die Steuerklassenwahl der Kläger verpflichtete sie unabhängig von der PV-Anlage schon eine Erklärung abzugeben. Sie müssen daher nicht zwangsläufig die Steuerunterlagen in digitaler Form abgeben.
In ähnlich gelagerten Fällen argumentierte der BFH zuvor, dass die Anschaffungskosten für die notwendige Technik zur digitalen Abgabe bei geringfügigen Einnahmen aus einem Kleinstgewerbe in einem sinnvollen Verhältnis stehen müssten. Die Ausgaben für eine digitale Erstellung und Übermittlung müssen wirtschaftlich und persönlich zumutbar sein. Dies trifft bei Nebenerwerbslandwirten, Selbstständigen und Gewerbetreibenden, deren Business nur geringe Einkünfte einbringt und die technischen Voraussetzungen für die elektronische Steuererklärung erst noch geschaffen werden müssen, aber manchmal nicht zu. Daher können die Steuerpflichtigen der elektronischen Abgabe auf Antrag mit Verweis auf das Aktenzeichen VIII R 29/17und VIII R 29/19 ebenfalls entgehen.
(Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)