Elektronische Datenübertragung und -verarbeitung setzen sich in Deutschland auch bei der Einkommensbesteuerung immer mehr durch. Das nützt vor allem der Finanzverwaltung. Der Bund der Steuerzahler Deutschland, der Deutsche Steuerberaterverband sowie der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine und der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine mahnen Änderungen im Interesse der Steuerzahler an.
Die Finanzverwaltung sammelt immer mehr Daten der Steuerzahler von Dritten. So sind etwa Arbeitgeber, Arbeitsagenturen, Rentenversicherer oder Krankenkassen gesetzlich verpflichtet, Daten auf elektronischem Weg direkt an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der eigentlich Betroffene, der Steuerzahler, bleibt dabei oft völlig außen vor. In einigen Fällen erhält er lediglich eine Information über die Daten, in anderen nur, dass etwas an die Finanzverwaltung übermittelt wurde, in wieder anderen Fällen tauchen die Daten für ihn erstmals im Steuerbescheid auf. Steuerliche Laien bemerken dies oft gar nicht. Die Verbände fordern deshalb eine klare gesetzliche Verpflichtung, auch den Steuerzahler stets sowohl über Inhalt als auch Zeitpunkt der Meldung seiner Daten zu informieren. Nach Ansicht der Verbände berührt diese Pflicht nicht nur das Steuerrecht, sondern auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
Die Verbände kritisieren auch die Arbeitspraxis der Finanzämter bei der Verwendung der gemeldeten Daten. Häufig werden in der Steuererklärung angegebene Beträge durch elektronisch von Dritten gemeldete Daten einfach überschrieben. Stellt sich später heraus, dass die ursprünglichen Beträge in der Steuererklärung doch zutrafen, wird das Finanzamt den Bescheid ändern. Das jedoch meist nur, wenn eine Abweichung zum Nachteil des Fiskus vorlag. Ein Steuerzahler hätte dagegen Einspruch einlegen müssen, um sein Recht durchzusetzen. Die Verbände fordern deshalb, dass die Finanzämter Datenabweichungen nicht einfach hinnehmen dürfen, sondern aufklären müssen.
Als Drittes fordern die Verbände, dass Schreib- und ähnliche Fehler des Steuerzahlers nachträglich korrigiert werden können. Zu Zeiten der Papiererklärung war dies kein Problem. Im heutigen EDV-Zeitalter überlässt der Fiskus die Dateneingabe dem Steuerzahler, der die Daten dann via ELSTER zum Finanzamt überträgt. Hat dieser sich zu seinem Nachteil verschrieben und dies erst nach der Einspruchsfrist festgestellt, scheidet eine Änderung aus. Hat er sich jedoch zu seinem Vorteil vertan, kann das Finanzamt den Bescheid später noch ändern.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler Deutschland e. V. vom 20.09.2011)