Für die Kosten der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen können Steuerpflichtige jährlich in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro, ihre Einkommensteuer mindern. Dies gilt beispielsweise für Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten am eigenen Haus oder in der Mietwohnung.
In jedem Fall sind auf Anforderung des Finanzamts die entsprechende Rechnung und der Zahlungsbeleg auf das Konto des Handwerkers bereitzuhalten.
Der Bundesfinanzhof hat allerdings diesen als “Steuerbonus” bekannten Abzug in Fällen versagt, in denen der Mieter nur Pauschalen an den Vermieter für Schönheitsreparaturen leistet (Urteil vom 05.07.2012 VI R 18/10). Entgegen der vorigen Instanz nahm das oberste Steuergericht an, dass der Betroffene dabei seine Aufwendungen nicht aufgrund einer konkreten Handwerkerleistung erbringt. Schließlich ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Zahlung des Mieters zur Renovierung der Wohnung einzusetzen.
Hiervon zu unterscheiden seien die Jahresabrechnungen für Wohnungseigentümer, die tatsächliche Handwerkerleistungen enthalten. Diese seien anteilig auf die Eigentümer der Wohnungen zu verteilen und können auch steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechend verhält es sich bei der Nebenkosten-Abrechnung des Vermieters.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V.)