Wer seinen Garten oder seine Wohnung verschönern lassen möchte, kann Steuern sparen. Allerdings nur, wenn die Rechnung der beauftragten Firma nicht bar, sondern per Überweisung bezahlt wird.
So viel Steuerabzug ist möglich
Bevor der Frühjahrsputz losgeht, sollten Stpfl. wissen, ob die Kosten zu den haushaltsnahen Dienstleistungen oder zu den Handwerkerarbeiten zählen. Denn für beide Aufwendungen gibt es unterschiedliche Höchstbeträge: Für haushaltsnahe Dienstleistungen wird maximal 4.000 Euro Steuerabzug gewährt, für Handwerkerleistungen bis zu 1.200 Euro. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten im Haushalt oder auf dem Grundstück des Stpfl. ausgeführt werden.
Gartenarbeiten können auch Handwerkerkosten sein
Um die Höchstbeträge maximal auszuschöpfen, sollte klar sein, welche Arbeiten jeweils den Abzugsposten zuzuordnen sind. Der Bonus für Handwerkerleistungen ist mit maximal 6.000 Euro Ausgaben schneller ausgeschöpft als der für haushaltsnahe Dienstleistungen mit insgesamt 20.000 Euro im Jahr. Generell zählen davon 20 % der Lohn, Fahrt- und Maschinenkosten einschließlich der darauf anfallenden Umsatzsteuer. Außen vor bleiben Materialkosten wie für Muttererde oder Pflanzen.
Die reine Gartenpflege wie Rasenmähen, Baumfällen, Unkrautjäten, Pflanzen und Laub entfernen, gehört zu den haushaltsnahen Dienstleistungen einschließlich dem Grünschnitt, den die Gartenfirma als Nebenleistung entsorgt.
Wird der Garten um- oder neugestaltet, sind die Aufwendungen als Handwerkerleistungen begünstigt. Dasselbe gilt, wenn die Fachleute einen Carport bauen, die Wege neu pflastern, einen Zaun errichten, die Terrasse überdachen oder Insektenschutzgitter anbauen. Sämtliche Reinigungsarbeiten wie das Säubern des Gehwegs vor dem Wohngrundstück, das Reinigen der Abflussrohre oder das Fensterputzen sind wiederum haushaltsnahe Arbeiten.
Steuervorteil auch mit einem Ferienhaus
Den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gibt es sogar für das selbst genutzte Ferienhaus auf Mallorca. Das gilt für sämtliche zu eigenen Wohnzwecken genutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen in der EU, in Island, Liechtenstein und Norwegen - sei es für den Hausmeisterservice, der sich nur um das Rasenmähen und Blumengießen kümmert oder für Handwerkerarbeiten.
Stpfl. müssen nachweisen können, dass sie die Rechnung unbar beglichen haben. Die Belege müssen sie grundsätzlich nicht mit der Steuererklärung einreichen, aber parat haben, falls das Finanzamt diese anfordert.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)