Zu Änderungen kommt es bei der Nachversteuerung bisher unversteuerter Kapitalanlagen, der Behandlung von Erbfällen und beim erweiterten Informationsaustausch. Das Protokoll enthält zudem ergänzende Klarstellungen zur Abgrenzung der künftigen Besteuerung von Kapitalerträgen von der Durchführung des zwischen der Schweiz und der EU bestehenden Zinsbesteuerungsabkommens.
Der Kerngehalt des Abkommens, das die Besteuerung deutscher Kapitalvermögen in der Schweiz für die Zukunft und Gegenwart sichert und damit die deutsch-schweizerischen Beziehungen auf eine zukunftsfähige Basis stellt, bleibt bestehen.
Zu den wichtigsten Änderungen gehören:
Die Erhöhung der im Rahmen der pauschalen Nachversteuerung von bisher unversteuerten Kapitalanlagen anzuwendenden Bandbreite der Steuersätze von 19 % bis 34 % auf 21 % bis 41 %, abhängig vom Umfang des betroffenen Kapitalvermögens.
Die Einbeziehung von nach dem Inkrafttreten des Abkommens auftretenden Erbfällen. Sofern die Erben nicht einer Offenlegung gegenüber den deutschen Steuerbehörden zustimmen, wird eine Steuer in Höhe von 50 % erhoben und an Deutschland abgeführt.
Die Erhöhung der Zahl der möglichen Auskunftsersuchen im Rahmen des erweiterten Informationsaustauschs nach dem Steuerabkommen von maximal & auf maximal 1.300 Fälle innerhalb eines Zweijahreszeitraums.
Die Verlagerung von Kapitalvermögen deutscher Steuerpflichtiger aus der Schweiz in Drittstaaten wird bereits mit Inkrafttreten des Abkommens zum 01.01.2013 nicht mehr ohne Meldung möglich sein. Der relevante Stichtag wurde vom 31.05.2013 auf den 01.01.2013 vorgezogen.
Das Steuerabkommen und das Ergänzungsprotokoll bedürfen noch in beiden Vertragsstaaten der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften - in Deutschland also vom Deutschen Bundestag und Bundesrat -, damit das Steuerabkommen in seiner geänderten Fassung in Kraft treten und ab 01.01.2013 angewendet werden kann.
(Auszug aus einer Information des Bundesministeriums der Finanzen vom 05.04.2012)