Mit der Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung soll § 24 Abs. 1 StBVV dahingehend angepasst werden, dass eine gleichmäßige Berechnung der Gebühr für Erklärungen zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts in allen Ländern gewährleistet wird. Im Übrigen wird durch die Herabsetzung des Gebührenrahmens dem Umstand Rechnung getragen, dass die Grundsteuerwerte bzw. die fiktiven Grundsteuerwerte höher als die bisherigen Einheitswerte sein werden.
Für die Berechnung einer Gebühr für Erklärungen zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts wird in § 24 Abs. 1 StBVV eine neue Nr. 11a eingefügt, die eine gleichmäßige Berechnung der Gebühr in allen Ländern sicherstellt. Sofern kein Grundsteuerwert vorliegt, wird ein fiktiver Grundsteuerwert für die Berechnung der Gebühr zugrunde gelegt.
(Bundesrats-Drucksache 173/22)