In einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung hat das Finanzgericht Bremen entschieden, dass bei Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vorläufig die Lohnsteuerklassen III und V berücksichtigt werden müssen. Nach Auffassung des Gerichts bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Finanzamt die Anwendung des Splittingtarifs bei eingetragenen Lebenspartnern abgelehnt hatte.
Das Gericht geht von einer Benachteiligung der Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe im Einkommensteuerrecht durch Versagung des Splittingtarifs aus.
(FG Bremen, Beschluss vom 13.02.2012 1 V 113/11 [5])