Die Deutschen spenden jährlich einige Milliarden Euro. Steuerpflichtige, die spenden möchten, sollten einige Dinge beachten, damit sie die Zuwendungen auch von der Steuer absetzen können. Wichtig ist zum Beispiel, dass diese an eine steuerbegünstige Organisation gehen. Spenden können grundsätzlich als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
In welcher Höhe kann man Spenden absetzen?
Bei einer Geldspende steht der Betrag der Spende fest. Sachspenden sind grundsätzlich mit dem Markt- bzw. Verkehrswert abziehbar. Dieser Wert ist einfach zu ermitteln, wenn der gespendete Gegenstand noch neu ist. Dann ist der Wert identisch mit dem Einkaufspreis, den Spender*innen durch den Kaufbeleg nachweisen können.
Bei gebrauchten Gegenständen wird der Wert durch den Preis bestimmt, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Dabei spielen natürlich die Art des Gegenstandes und sein Zustand eine bedeutende Rolle. Vor allem aber richtet sich der Preis nach der Nachfrage, ob nämlich überhaupt jemand einen solchen Gegenstand kaufen und dafür einen Preis zahlen würde. Bei einer Zeitspende haben Spender*innen im Vorfeld der Tätigkeit schriftlich mit dem Verein eine angemessene Vergütung vereinbart - und verzichten später auf das Geld. In diesem Fall ist die ausbleibende Vergütung für die geleistete Arbeit der Spendenbetrag.
Spenden an politische Parteien sind besonders begünstigt. Sie mindern zum Teil direkt die Steuerschuld. Die Ermäßigung beträgt 50 % der Spende bis zu einer Spendenhöhe von maximal 1.650 Euro bei Singles und höchstens 3.300 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren. Das heißt: Es können höchstens 825 Euro bei Singles und 1.650 Euro bei Verheirateten direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Parteispenden können darüber hinaus bis zu einem Höchstbetrag von maximal 1.650 Euro (zusammenveranlagte Ehepaare: 3.300 Euro) als Sonderausgaben abgezogen werden. Spenden an politische Parteien sind demnach für Singles bis zu einer Höhe von insgesamt 3.300 Euro, bei Verheirateten bis zu einem Höchstbetrag von 6.600 Euro steuerbegünstigt. Wer zum Beispiel ledig ist und einen Betrag von 3.200 Euro für eine politische Partei spendet, mindert die eigene Steuerschuld um 825 Euro und kann zusätzlich noch 1.550 Euro als Sonderausgaben in der Einkommensteuer angeben (3.200 Euro ./. 1.650 Euro = 1.550 Euro).
Sonstige Spenden sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzbar. Nehmen wir an, ein*e ledige*r Arbeitnehmer*in (Einkünfte = 30.000 Euro) spendet 150 Euro an eine gemeinnützige Organisation. Überschlägig könnte er`sie allein durch den Sonderausgabenabzug der Spende im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 rund 50 Euro Steuern sparen.
Keine Einreichung der Spendenbescheinigungen mehr notwendig
Erstmals ab der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 müssen Steuerpflichtige keine Belege und Aufstellungen mehr der Steuererklärung beifügen. Das gilt auch für Spendenbescheinigungen. Dies bedeutet aber nicht, dass Steuerpflichtige keine Nachweise mehr brauchen, denn das Finanzamt kann jederzeit den Nachweis anfordern, soweit der*die Zuwendungsempfänger*in diese Bestätigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt hat.
Steuerpflichtige sollten deshalb immer darauf achten, dass ihnen die Organisation oder der Verein, für den sie spenden, eine Spendenquittung ausstellt. Erfreulicherweise gibt es für das Steuerjahr 2021 in folgenden Fällen eine vereinfachte Nachweisführung:
- Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen (z. B. zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene),
- Spenden bis 300 Euro (bisher: 200 Euro) an gemeinnützige Organisationen,
- Spenden bis 300 Euro (bisher: 200 Euro) an eine staatliche Behörde,
- Spenden bis 300 Euro (bisher: 200 Euro) an eine politische Partei.
Als Spendennachweis genügt dem Finanzamt dabei grundsätzlich der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC Ausdruck bei Onlinebanking). Auch Spendennachweise über Online-Zahlungsservices (z. B. PayPal) sind möglich. Zuwendungsbestätigungen und Nachweise, die nicht vom Finanzamt angefordert worden sind und nicht elektronisch übermittelt wurden, sind grundsätzlich von Steuerpflichtigen bis zum Ende des Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufzubewahren.
(Auszug aus einer Information der Steuerberaterkammer Niedersachsen.)