Wie der Bund der Steuerzahler mitgeteilt hat, hat das Niedersächsische Finanzgericht in einem Vorlagebeschluss dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Klärung vorgelegt, ob die Erhebung des Solidaritätszuschlags verfassungswidrig sei.
Seit einiger Zeit erfolgt die Festsetzung des Solidaritätszuschlags vorläufig. Betroffene Steuerbescheide bleiben somit von Amts wegen offen und können nach einer endgültigen Entscheidung des BVerfG korrigiert werden.
(Aus einer Information des Bundes der Steuerzahler e. V.)