Sofortabzug von Mieterabfindungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes grundsätzlich auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun zu entscheiden, ob auch die Zahlung von Abfindungen durch die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses an die bisherigen Mieter für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung zwecks umfangreicher Gebäuderenovierung steuerlich als Herstellungskosten zu behandeln sind. Die Klägerin machte die Abfindungszahlungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend; das beklagte Finanzamt dagegen behandelte die Abfindungszahlungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Das FG Münster wies die hiergegen gerichtete Klage ab (FG Münster Urteil vom 12.11.2021 - 4 K 1941/20 F). Die anschließende Revision beim BFH war jedoch erfolgreich: Der BFH hat entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt ist. Aufwendungen, die durch die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen lediglich (mit-)veranlasst sind, unterfallen nicht § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, sondern sind regelmäßig als Werbungskosten sofort abzugsfähig (BFH-Urteil vom 20.09.2022 - IX R 29/21).

Das Urteil im Volltext