Der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP sowie der inhaltsgleiche Gesetzentwurf der Bundesregierung streben an, die Möglichkeit der Selbstanzeige nach § 371 AO neu zu regeln, um künftig zu verhindern, dass das Institut als Teil einer Hinterziehungsstrategie missbraucht wird. …
Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende Veränderungen des Gesetzentwurfes:
Für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige soll die Vollständigkeit der Offenbarung aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart Voraussetzung sein.
Außerdem soll die strafbefreiende Wirkung ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen sein, ab dem bei einer der offenbarten Taten dem Täter Entdeckung droht.
Ferner soll die strafbefreiende Wirkung auf Hinterziehungsbeträge bis 50.000 Euro begrenzt und an die fristgerechte Nach-Entrichtung der hinterzogenen Steuern gebunden werden.
Für Hinterziehungstatbestände, die dieses Volumen übersteigen, soll von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn neben Steuern und Zinsen eine freiwillige Zahlung in Höhe von 5 % der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer geleistet wird.
(siehe Bundestagsdrucksache 17/5067)