Die Schule hat in allen Bundesländern wieder begonnen. Derzeit läuft Präsenzunterricht, doch das Homeschooling in den vergangenen Monaten hat bei vielen Schülern Lücken und ein unangenehmes Gefühl hinterlassen. Schüler und auch Eltern sind teilweise verzweifelt, weil sie nicht wissen, wie die Lücken im Stoff aufgeholt werden können. Das erfolgreiche Aufsteigen in die nächste Jahrgangsstufe ist bei manchem Kind ins Wanken geraten. Zu Nachhilfe greifen? Ein nicht ganz billiges Unterfangen für die Eltern. Oder lieber gleich eine Privatschule?
Welche steuerlichen Förderungen gibt es für Eltern, die Maßnahmen ergreifen müssen, um das schulische Fortkommen ihres Kindes nicht zu gefährden?
Nachhilfe ist nur im Ausnahmefall absetzbar
Zuerst die schlechte Nachricht. Nachhilfe ist in der Einkommensteuererklärung nur in bestimmten Ausnahmefällen absetzbar. Generell gilt, dass das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag diese Kosten bereits abdecken sollen. Auch wenn der Nachhilfelehrer ins Haus des Schülers kommt, gilt diese Leistung nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Als Werbungskosten scheiden sie in der Regel aus, da die Schule nicht dem Einkommenserwerb dient.
Müssen Kinder aber die Schule wechseln, weil die Eltern aus beruflichen Gründen umgezogen sind und gelingt der stoffliche Anschluss in der neuen Klasse nicht, dann können die Kosten für Nachhilfeunterricht als Werbungskosten bei den Eltern abgesetzt werden. Die Höhe hängt vom Zeitpunkt des Umzugs ab. Erfolgte der Umzug zwischen dem 01.03. und 01.06. im Jahr 2020, sind noch max. 2066 Euro pro Kind möglich. Bei einem Umzug nach dem 01.06.2020 sind höchstens 1146 Euro absetzbar, da das Bundesumzugskostengesetz grundlegend reformiert wurde. Seit dem 01.04.2021 sind 14 Euro mehr, also 1160 Euro, erlaubt. Wichtig ist, alle Belege und Quittungen dafür einzusammeln und der Steuererklärung beizufügen.
Schulgeld ist teilweise steuerlich absetzbar
Die gute Nachricht ist, dass Gebühren für Privatschulen seit 2007 als Sonderausgaben in der Steuererklärung zum Teil absetzbar sind. Wer der Träger dieser Schule ist, spielt keine Rolle. Es kann sich dabei um Bildungseinrichtungen in kirchlicher oder freier Trägerschaft handeln. Jedoch müssen diese Privatschule und der Schul- oder Berufsabschluss staatlich anerkannt sein. Bei Privatgymnasien muss die Fächerkombination des Schülers in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 den zugelassenen Kombinationen des Kultusministeriums entsprechen.
Da sich private Bildungseinrichtungen im Gegensatz zu staatlichen Schulen überwiegend selbst finanzieren müssen, wird üblicherweise eine einmalige Anmeldegebühr und ein monatliches Schulgeld für den Schulbesuch erhoben. Von diesen unterrichtsbezogenen Kosten können 30 % bis maximal 5.000 Euro pro Kind und Jahr geltend gemacht werden, sofern die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld haben. Der Steuervorteil wird bei dem Elternteil angerechnet, der die Kosten trägt.
Selbige Abzugsmöglichkeiten können genutzt werden, wenn das Kind eine private Schule in der EU, dem EWR oder eine deutsche Schule im Ausland besucht, sofern die Eltern in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Steuerlich nicht anerkannt werden die Fahrtkosten und die Ausgaben für Verpflegung und Schulbücher. Als Nachweis ist der Steuererklärung eine Schulbesuchsbescheinigung anzufügen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Lohnsteuerhilfevereins Bayern)