Die Reinigung und Schneeräumung durch selbständige Dienstleister gelten unstreitig als haushaltsnahe Dienstleistungen, soweit sie auf dem zum Haushalt gehörenden Grundstück vollzogen werden. Begünstigt sind Ausgaben für Lohn, Maschinen- und Fahrtkosten bis 20.000 Euro inklusive Umsatzsteuer im Jahr. 20 % dieser Aufwendungen (maximal 4.000 Euro) können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden.
Ebenso begünstigt sind Handwerkerleistungen, die als Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen am Gebäude des Haushaltes und auf dem zum Haushalt gehörenden Grundstück vollzogen werden. Begünstigt sind Ausgaben für Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten bis 6.000 Euro inklusive Umsatzsteuer im Jahr. 20 % der Ausgaben können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden, maximal 1.200 Euro.
In den Fällen der haushaltsnahen Dienst- bzw. Handwerkerleistungen ist strittig, ob sie auch dann anzuerkennen sind, wenn sie auf öffentlichen Straßen und/oder öffentlichen Bürgersteigen erbracht werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung fehlt es in diesen Fällen an der nötigen Nähe zum Haushalt, die an der Grenze des Grundstückes endet.
Das Finanzgericht Berlin hat zweimal bürgerfreundlich entschieden. Danach steht die Pflicht zur Reinigung bzw. Schneeräumung der öffentlichen Straßen und Gehsteige in untrennbarem rechtlichem und räumlichem Zusammenhang mit dem zum Haushalt gehörendem Grundstück.
Dies gilt auch für die Zweiterschließung eines Grundstücks an das öffentliche Versorgungsnetz. Im Streitfall wurde der Haushalt, der bislang Trinkwasser aus einem Brunnen bezog und das Abwasser in einer Grube versickern ließ, an das öffentliche Netz angeschlossen. Der Erstanschluss in der Straße gilt unstrittig als Teil der Anschaffungskosten eines Grundstücks und ist deshalb nicht begünstigt, während die Verbesserung oder Erneuerung einer vorhandenen Entwässerungsanlage zu berücksichtigen ist.
Der BDL empfiehlt den Betroffenen, die Ausgaben in vergleichbaren Fällen geltend zu machen und bei Ablehnung Einspruch einzulegen. Das Verfahren ruht dann von Amts wegen. Der Einspruch muss binnen eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheides beim Finanzamt eingegangen sein.
Die Ausgaben können nur berücksichtigt werden, wenn sie durch Rechnungen belegt und unbar bezahlt wurden. Zu beiden Sachverhalten sind beim BFH Revisionsverfahren unter folgenden Aktenzeichen anhängig:
VI R 55/12 = Schneeräumung
VI R 56/12 = Zweitanschluss
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V. vom 13.02.2013)