Die Europäische Kommission hat am 26.01.2011 entschieden, dass die sog. Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende rechtswidrige Beihilferegelung i. S. des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt. Nach Auffassung der Europäischen Kommission begünstigt die Sanierungsklausel selektiv “Unternehmen in Schwierigkeiten”. Im Hinblick auf das von der Europäischen Kommission mit Schreiben vom 24.02.2010 (BStBl I S. 482) eingeleitete förmliche Prüfverfahren hatte das BMF bereits mit Schreiben vom 30.04.2010 (BStBl I S. 488) die Steuerbehörden der Länder angewiesen, § 8c Abs. 1a KStG bis zu einer abschließenden Entscheidung der Europäischen Kommission nicht mehr anzuwenden.
Aus Sicht der Bundesregierung handelt es sich dagegen bei der Sanierungsklausel nicht um eine selektive staatliche Beihilferegelung i. S. des Art. 107 Abs. 1 AEUV. Sie hat deswegen gegen diese Entscheidung der Kommission eine Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Europäischen Union erhoben. Diese Klage hat aber keine aufschiebende Wirkung. Die Umsetzung des Beschlusses der Europäischen Kommission ist unionsrechtlich zwingend vorgegeben, insbesondere müssen gewährte Steuervorteile innerhalb der vorgegebenen Frist von vier Monaten zurückgefordert und die gesetzliche Vorschrift aufgehoben werden. Sollte die Bundesregierung mit ihrer Klage obsiegen, könnte die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG für die Veranlagungszeiträume 2008, 2009 und 2010 wieder Anwendung finden.
Durch das geplante Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Referentenentwurf vom 10.03.2011) soll § 8c Abs. 1a KStG mit Wirkung zum Ablauf des Veranlagungszeitraums 2010 und Anteilsübertragungen vor dem 01.01.2011 aufgehoben werden (§ 34 Abs. 7c KStG-E).
(Auszug aus Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterbandes e. V.)