Durch das Bürgerentlastungsgesetz wurde im Jahre 2009 der § 8c KStG, der bei qualifizierten Anteilserwerben von Körperschaften einen (teilweisen) Untergang von Verlusten vorsieht, um eine Sanierungsklausel ergänzt. Diese als Reaktion auf die globale Finanz- und Wirtschaftskrise eingefügte Ausnahme sieht vor, dass die steuerlichen Verlustvorträge erhalten bleiben, wenn der Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung erfolgt.
Die Europäische Kommission will in dieser aufgrund der Tatbestandsvoraussetzungen ohnehin eng begrenzten Ausnahmevorschrift eine unzulässige staatliche Beihilfe erkennen. Sie hat daher gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleitet.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) weist darauf hin, dass im Falle der Qualifizierung der Sanierungsklausel als verbotene Beihilfe die Bundesrepublik gemeinschaftsrechtlich verpflichtet ist, die Regelung aufzuheben und eventuell geleistete Vorteile zurückzufordern. Demnach wären entsprechende Verlust-Feststellungsbescheide nachträglich zu korrigieren, das zu versteuernde Einkommen in Körperschaftsteuerbescheiden, in denen Verluste bei der Einkommensermittlung berücksichtigt wurden, zu erhöhen und die Körperschaftsteuer einzufordern. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH führen weder rechtliche, politische noch praktische Schwierigkeiten auch auf steuerlichem Gebiet dazu, dass von einer Rückforderung abgesehen werden kann. Insbesondere ist auch eine etwaige Bestandskraft eines Bescheides unerheblich. Auf einen Vertrauensschutz kann sich der Beihilfebegünstigte in der Regel nicht berufen.
Bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Sanierungsklausel sollte bei der Beratung von steuerlichen Gestaltungen in diesem Zusammenhang der Erwerber von Anteilen an Kapitalgesellschaften darauf hingewiesen werden, dass aufgrund des beschriebenen Verfahrens eine nachträgliche Aberkennung der vortragsfähigen Verluste der Gesellschaft möglich ist.
(Auszug aus einer Information des DStV)