Mit einem Aussetzungsbeschluss vom 26.05.2021 VII B 13/21 hat der BFH entschieden, dass gegen die Höhe der nach § 240 AO zu entrichtenden Säumniszuschläge für die Jahre ab 2021 jedenfalls insoweit erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, als den Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern, mithin also eine zinsähnliche Funktion.
Gegen die Entscheidung ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden. (Az. des BFH: VII B 135/21).
(Auszug aus einer Mitteilung des Bundesfinanzhofs)