Wann müssen Rentner eine Steuererklärung für das Jahr 2021 abgeben?

Die Fristen zur Abgabe der Steuererkl&aerung f&uer das Jahr 2021 wurden mit dem inzwischen verk&uendeten Vierten Corona-Steuerhilfegesetz verl&aengert. Auch Rentner k&oennen aufatmen und ihre selbst angefertigte Steuererkl&aerung bis zum 31.10.2022 beim Finanzamt einreichen. Rentner, die sich Unterst&uetzung bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater holen und von ihnen die Steuererkl&aerung erstellen lassen, haben sogar bis zum 31.08.2023 Zeit.

Viele Rentner sind unsicher und fragen sich immer wieder, ob sie &ueberhaupt abgabepflichtig sind und ob sie wegen der j&aehrlichen Rentenerh&oehung Steuern zahlen m&uessen. Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererkl&aerung besteht, wenn der Gesamtbetrag der Eink&uenfte den Grundfreibetrag &uebersteigt. Wird nach Abzug von Sozialversicherungsbeitr&aegen der Grundfreibetrag unterschritten, fallen dennoch keine Steuern an. In diesen F&aellen verzichten die Finanz&aemter meist auf die Steuererkl&aerung.

Allerdings können Rentner durch die jährliche Rentenerhöhung in die Steuerzahlung kommen. Auch durch geänderte persönliche Verhältnisse kann sich eine Abgabepflicht und Steuerzahlung ergeben. Denn jede Rentenerhöhung ist voll steuerpflichtig. Zu beachten ist, dass auch der steuerfreie Grundfreibetrag jährlich angehoben wird, durch den die steuerliche Wirkung der Rentenerhöhung teilweise kompensiert wird. Zudem gab es im Jahr 2021 nur eine sehr geringe Rentenerhöhung im Osten, im Westen fiel die Rentenerhöhung sogar komplett aus.

Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine hat berechnet, bis zu welcher Rentenhöhe keine Steuern anfallen. Bei einem Rentenbeginn in 2021 bleibt eine jährliche Bruttorente von rund 14.100 Euro steuerfrei. Wer 2005 oder früher in den Ruhestand getreten ist, muss bei einer Jahresbruttorente von bis zu rund 19.500 Euro keine Steuerzahlung befürchten.

Anhand der nachfolgenden Tabelle können Rentner ablesen, bis zu welchem Betrag die Rente steuerfrei bleibt. Die Berechnung gilt für Rentner, die ausschließlich Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Maßgeblich ist die Bruttorente, bevor die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gelten jeweils die doppelten Werte.

Rentenbeginn

Rentengebiet West

Rentengebiet Ost

Jahresrente1)

Monatsrente2)

Jahresrente1)

Monatsrente2)

2005

19.460 Euro

1.622 Euro

18.111 Euro

1.515 Euro

2006

18.925 Euro

1.577 Euro

17.693 Euro

1.480 Euro

2007

18.485 Euro

1.540 Euro

17.343 Euro

1.450 Euro

2008

18.163 Euro

1.514 Euro

17.131 Euro

1.433 Euro

2009

17.778 Euro

1.481 Euro

16.860 Euro

1.410 Euro

2010

17.331 Euro

1.444 Euro

16.493 Euro

1.379 Euro

2011

16.998 Euro

1.417 Euro

16.222 Euro

1.357 Euro

2012

16.634 Euro

1.386 Euro

16.027 Euro

1.340 Euro

2013

16.258 Euro

1.355 Euro

15.831 Euro

1.324 Euro

2014

15.954 Euro

1.329 Euro

15.596 Euro

1.304 Euro

2015

15.729 Euro

1.311 Euro

15.454 Euro

1.292 Euro

2016

15.483 Euro

1.290 Euro

15.320 Euro

1.281 Euro

2017

15.198 Euro

1.266 Euro

15.095 Euro

1.262 Euro

2018

14.937 Euro

1.245 Euro

14.864 Euro

1.243 Euro

2019

14.669 Euro

1.222 Euro

14.635 Euro

1.224 Euro

2020

14.322 Euro

1.193 Euro

14.322 Euro

1.198 Euro

2021

14.117 Euro

1.176 Euro

14.117 Euro

1.181 Euro

  1. Bruttorente 2021
  2. Monatsrente zweites Halbjahr 2021
    Bei der Einkommensberechnung wurden 3,05 % Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung und 7,95 % zur gesetzlichen Krankenversicherung (inkl. durchschnittlicher Zusatzbeitrag) berücksichtigt.

Verfügen Rentner über weitere Einkünfte, beispielweise aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen, muss im Einzelfall berechnet werden, ob Steuern anfallen. Nicht zu vergessen: Auch Rentner können zahlreiche Aufwendungen steuermindernd geltend machen und sollten die entsprechenden Belege sammeln. Neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sind insbesondere Arzt- und Krankheitskosten, Spenden, Aufwendungen für Haushaltshilfe, Gartenarbeiten oder andere Handwerkerleistungen absetzbar und können die Steuerlast drücken.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)