Die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2021 wurden mit dem inzwischen verkündeten Vierten Corona-Steuerhilfegesetz verlängert. Auch Rentner können aufatmen und ihre selbst angefertigte Steuererklärung bis zum 31.10.2022 beim Finanzamt einreichen. Rentner, die sich Unterstützung bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater holen und von ihnen die Steuererklärung erstellen lassen, haben sogar bis zum 31.08.2023 Zeit.
Viele Rentner sind unsicher und fragen sich immer wieder, ob sie überhaupt abgabepflichtig sind und ob sie wegen der jährlichen Rentenerhöhung Steuern zahlen müssen. Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt. Wird nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen der Grundfreibetrag unterschritten, fallen dennoch keine Steuern an. In diesen Fällen verzichten die Finanzämter meist auf die Steuererklärung.
Allerdings können Rentner durch die jährliche Rentenerhöhung in die Steuerzahlung kommen. Auch durch geänderte persönliche Verhältnisse kann sich eine Abgabepflicht und Steuerzahlung ergeben. Denn jede Rentenerhöhung ist voll steuerpflichtig. Zu beachten ist, dass auch der steuerfreie Grundfreibetrag jährlich angehoben wird, durch den die steuerliche Wirkung der Rentenerhöhung teilweise kompensiert wird. Zudem gab es im Jahr 2021 nur eine sehr geringe Rentenerhöhung im Osten, im Westen fiel die Rentenerhöhung sogar komplett aus.
Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine hat berechnet, bis zu welcher Rentenhöhe keine Steuern anfallen. Bei einem Rentenbeginn in 2021 bleibt eine jährliche Bruttorente von rund 14.100 Euro steuerfrei. Wer 2005 oder früher in den Ruhestand getreten ist, muss bei einer Jahresbruttorente von bis zu rund 19.500 Euro keine Steuerzahlung befürchten.
Anhand der nachfolgenden Tabelle können Rentner ablesen, bis zu welchem Betrag die Rente steuerfrei bleibt. Die Berechnung gilt für Rentner, die ausschließlich Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Maßgeblich ist die Bruttorente, bevor die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gelten jeweils die doppelten Werte.
RentenbeginnRentengebiet WestRentengebiet Ost****Jahresrente1)****Monatsrente2)****Jahresrente1)****Monatsrente2)****200519.460 Euro1.622 Euro18.111 Euro1.515 Euro200618.925 Euro1.577 Euro17.693 Euro1.480 Euro200718.485 Euro1.540 Euro17.343 Euro1.450 Euro200818.163 Euro1.514 Euro17.131 Euro1.433 Euro200917.778 Euro1.481 Euro16.860 Euro1.410 Euro201017.331 Euro1.444 Euro16.493 Euro1.379 Euro201116.998 Euro1.417 Euro16.222 Euro1.357 Euro201216.634 Euro1.386 Euro16.027 Euro1.340 Euro201316.258 Euro1.355 Euro15.831 Euro1.324 Euro201415.954 Euro1.329 Euro15.596 Euro1.304 Euro201515.729 Euro1.311 Euro15.454 Euro1.292 Euro201615.483 Euro1.290 Euro15.320 Euro1.281 Euro201715.198 Euro1.266 Euro15.095 Euro1.262 Euro201814.937 Euro1.245 Euro14.864 Euro1.243 Euro201914.669 Euro1.222 Euro14.635 Euro1.224 Euro202014.322 Euro1.193 Euro14.322 Euro1.198 Euro202114.117 Euro1.176 Euro14.117 Euro1.181 Euro
Bruttorente 2021
Monatsrente zweites Halbjahr 2021
Bei der Einkommensberechnung wurden 3,05 % Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung und 7,95 % zur gesetzlichen Krankenversicherung (inkl. durchschnittlicher Zusatzbeitrag) berücksichtigt.
Verfügen Rentner über weitere Einkünfte, beispielweise aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen, muss im Einzelfall berechnet werden, ob Steuern anfallen. Nicht zu vergessen: Auch Rentner können zahlreiche Aufwendungen steuermindernd geltend machen und sollten die entsprechenden Belege sammeln. Neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sind insbesondere Arzt- und Krankheitskosten, Spenden, Aufwendungen für Haushaltshilfe, Gartenarbeiten oder andere Handwerkerleistungen absetzbar und können die Steuerlast drücken.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)