Die Fristen zur Abgabe der Steuererkl&aerung f&uer das Jahr 2021 wurden mit dem inzwischen verk&uendeten Vierten Corona-Steuerhilfegesetz verl&aengert. Auch Rentner k&oennen aufatmen und ihre selbst angefertigte Steuererkl&aerung bis zum 31.10.2022 beim Finanzamt einreichen. Rentner, die sich Unterst&uetzung bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater holen und von ihnen die Steuererkl&aerung erstellen lassen, haben sogar bis zum 31.08.2023 Zeit.
Viele Rentner sind unsicher und fragen sich immer wieder, ob sie &ueberhaupt abgabepflichtig sind und ob sie wegen der j&aehrlichen Rentenerh&oehung Steuern zahlen m&uessen. Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererkl&aerung besteht, wenn der Gesamtbetrag der Eink&uenfte den Grundfreibetrag &uebersteigt. Wird nach Abzug von Sozialversicherungsbeitr&aegen der Grundfreibetrag unterschritten, fallen dennoch keine Steuern an. In diesen F&aellen verzichten die Finanz&aemter meist auf die Steuererkl&aerung.
Allerdings können Rentner durch die jährliche Rentenerhöhung in die Steuerzahlung kommen. Auch durch geänderte persönliche Verhältnisse kann sich eine Abgabepflicht und Steuerzahlung ergeben. Denn jede Rentenerhöhung ist voll steuerpflichtig. Zu beachten ist, dass auch der steuerfreie Grundfreibetrag jährlich angehoben wird, durch den die steuerliche Wirkung der Rentenerhöhung teilweise kompensiert wird. Zudem gab es im Jahr 2021 nur eine sehr geringe Rentenerhöhung im Osten, im Westen fiel die Rentenerhöhung sogar komplett aus.
Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine hat berechnet, bis zu welcher Rentenhöhe keine Steuern anfallen. Bei einem Rentenbeginn in 2021 bleibt eine jährliche Bruttorente von rund 14.100 Euro steuerfrei. Wer 2005 oder früher in den Ruhestand getreten ist, muss bei einer Jahresbruttorente von bis zu rund 19.500 Euro keine Steuerzahlung befürchten.
Anhand der nachfolgenden Tabelle können Rentner ablesen, bis zu welchem Betrag die Rente steuerfrei bleibt. Die Berechnung gilt für Rentner, die ausschließlich Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Maßgeblich ist die Bruttorente, bevor die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gelten jeweils die doppelten Werte.
Rentenbeginn
Rentengebiet West
Rentengebiet Ost
Jahresrente1)
Monatsrente2)
Jahresrente1)
Monatsrente2)
2005
19.460 Euro
1.622 Euro
18.111 Euro
1.515 Euro
2006
18.925 Euro
1.577 Euro
17.693 Euro
1.480 Euro
2007
18.485 Euro
1.540 Euro
17.343 Euro
1.450 Euro
2008
18.163 Euro
1.514 Euro
17.131 Euro
1.433 Euro
2009
17.778 Euro
1.481 Euro
16.860 Euro
1.410 Euro
2010
17.331 Euro
1.444 Euro
16.493 Euro
1.379 Euro
2011
16.998 Euro
1.417 Euro
16.222 Euro
1.357 Euro
2012
16.634 Euro
1.386 Euro
16.027 Euro
1.340 Euro
2013
16.258 Euro
1.355 Euro
15.831 Euro
1.324 Euro
2014
15.954 Euro
1.329 Euro
15.596 Euro
1.304 Euro
2015
15.729 Euro
1.311 Euro
15.454 Euro
1.292 Euro
2016
15.483 Euro
1.290 Euro
15.320 Euro
1.281 Euro
2017
15.198 Euro
1.266 Euro
15.095 Euro
1.262 Euro
2018
14.937 Euro
1.245 Euro
14.864 Euro
1.243 Euro
2019
14.669 Euro
1.222 Euro
14.635 Euro
1.224 Euro
2020
14.322 Euro
1.193 Euro
14.322 Euro
1.198 Euro
2021
14.117 Euro
1.176 Euro
14.117 Euro
1.181 Euro
- Bruttorente 2021
- Monatsrente zweites Halbjahr 2021
Bei der Einkommensberechnung wurden 3,05 % Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung und 7,95 % zur gesetzlichen Krankenversicherung (inkl. durchschnittlicher Zusatzbeitrag) berücksichtigt.
Verfügen Rentner über weitere Einkünfte, beispielweise aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen, muss im Einzelfall berechnet werden, ob Steuern anfallen. Nicht zu vergessen: Auch Rentner können zahlreiche Aufwendungen steuermindernd geltend machen und sollten die entsprechenden Belege sammeln. Neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sind insbesondere Arzt- und Krankheitskosten, Spenden, Aufwendungen für Haushaltshilfe, Gartenarbeiten oder andere Handwerkerleistungen absetzbar und können die Steuerlast drücken.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)