Steuerhinterziehung ist eine Straftat zu Lasten der Allgemeinheit, die konsequent zu verfolgen ist. Auf der anderen Seite muss aber dem Reuigen auch eine Rückkehr in die Ehrlichkeit ermöglicht werden. Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerstraftaten hat sich in den vergangenen fast 100 Jahren hierbei außerordentlich bewährt und muss in ihrer jetzigen Form erhalten bleiben.
Die von Teilen der Politik geplanten Änderungen des Institutes der Selbstanzeige stellen sich bei genauerer Betrachtung zum Teil als nicht zielführend dar. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) lehnt diese Pläne daher ab.
Künftig soll es zur Erlangung der Straffreiheit notwendig sein, neben den verkürzten Steuern sowie Zinsen in Höhe von 6 % p. a. zusätzlich einen Zuschlag in Höhe von 5 % des Hinterziehungsbetrages zu entrichten. Ausweislich der Begründung des Vorschlages des Bundesrates soll hiermit unter anderem der durch die Selbstanzeige notwendige Verwaltungsmehraufwand pauschal abgegolten werden.
Diese vordergründige Argumentation übersieht jedoch, dass hierdurch schwierige Folgeprobleme ausgelöst werden. Bisher war es in der Praxis unerheblich, ob eine Steuererklärung nach der gesetzlichen Verpflichtung des § 153 AO lediglich berichtigt wird oder ob die berichtigte Erklärung vielmehr eine strafbefreiende Selbstanzeige darstellt. Wegen des genannten Zuschlages auf die nachzuzahlende Steuer muss in allen derartigen Fällen künftig geklärt werden, ob in der ursprünglichen Erklärung seinerzeit ohne Verschulden oder aber jedenfalls leichtfertig eine Falschdeklaration der Besteuerungsgrundlagen erfolgt ist.
Diese in der Praxis regelmäßig schwer zu beantwortende Frage wird eine Welle von Prozessen auslösen, die die Justiz einer immensen Mehrbelastung aussetzen wird. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Besteuerung ein Massenverfahren ist. Der jetzt vorgelegte Entwurf steht damit im Widerspruch zu den Bemühungen um eine Entbürokratisierung des deutschen Steuersystems.
(DStV-Pressemitteilung vom 11.10.2010)