Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 02.09.2009 7 K 2/07 (EFG 2010 S. 706) entschieden, dass Telefonkosten auch dann als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn die Tätigkeit nicht als doppelte Haushaltsführung, sondern als Dienstreise beurteilt wird.
Im Streitfall führte ein Soldat auf See Telefonate mit Angehörigen und Freundin. Das Gericht erkannte die Kosten hierfür an, weil die Telefonat durch eine berufliche Auswärtstätigkeit - über eine Woche hinaus - veranlasst waren.
Gegen dieses Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden (Az. des BFH: VI B 31/10).