Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 13.06.2023 - 2 K 1045/22 E) stellen die Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen dar, weil es sich nicht um unmittelbare Krankheitskosten handelt.
Im Streitfall besuchte die hochbegabte Tochter der Kläger entsprechend einer schriftlichen, amtsärztlichen Befürwortung ein staatlich anerkanntes Internatsgymnasium. Die Aufwendungen für den Internatsbesuch machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung, soweit die gezahlten Schulgelder nicht bereits als Sonderausgaben berücksichtigt wurden, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen ab und begründete dies mit dem fehlenden Nachweis der Zwangsläufigkeit und dem Hinweis, dass es sich bei Internatskosten nicht um unmittelbare Krankheitskosten handele.
Das FG Münster bestätigte die Auffassung des Finanzamts: Aufwendungen für einen Privatschulbesuch sind Kosten der privaten Lebensführung und grundsätzlich durch den Kinderfreibetrag, den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und das Kindergeld abgegolten. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Privatschulkosten nur unter ganz engen Voraussetzungen als unmittelbare Krankheitskosten angesehen werden; erforderlich ist, dass der Schulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgt und dort eine spezielle, unter Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfindet. Beides sei, so das FG Münster, im Streitfall nicht gegeben. Darüber hinaus stellt die Hochbegabung eines Kindes auch keine Krankheit im Sinne des § 33 EStG dar.
Gegen das Urteil des FG Münster wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH (Az. VI B 35/23) erhoben.
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