Der BFH hat mit Beschluss vom 30.06.2010 VI R 45/09 entschieden, dass Aufwendungen eines Polizeihundeführers für den ihm anvertrauten Diensthund keine nicht abziehbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung, sondern in vollem Umfang Werbungskosten sind.
Der klagende Polizist führte einen landeseigenen Schutz- und Sprengstoffspürhund, den er selbst ausgebildet hatte. Zu seinen Pflichten gehörte auch die Versorgung des Hundes außerhalb der Dienstzeit. Hierfür erhielt der Polizist einen jährlichen Futterkostenzuschuss in Höhe von 792 Euro; außerdem wurde ihm täglich eine Stunde Dienstzeit angerechnet. Die private Nutzung des Hundes war dem Kläger untersagt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger erfolglos Aufwendungen für den Diensthund in Höhe von rd. 3.400 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzgericht gab der Klage in Höhe eines Betrags von ca. 2.400 Euro statt.
Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Der Hund sei als Arbeitsmittel des Polizisten anzusehen, sodass die Kosten seiner Pflege als Werbungskosten berücksichtigt werden müssten. Auch wenn ein besonderes persönliches Verhältnis zwischen Diensthundeführer und Diensthund bestehe und das Tier - wie bei anderen Hundehaltern auch - am privaten Leben des Klägers teilhabe, seien die Aufwendungen des Klägers für den Diensthund anders als bei einer privat veranlassten Hundehaltung keine steuerunerheblichen Kosten der privaten Lebensführung. Schließlich betreue und versorge der Diensthundeführer den Hund außerhalb der Dienstzeit nicht aus privaten, sondern aus dienstlichen Gründen. Ein privates Interesse des Polizisten an der Hundehaltung stehe dieser Beurteilung ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass er diese dienstliche Aufgabe in der Freizeit und unter Aufwendung eigener finanzieller Mittel erfülle.
(BFH-Pressemitteilung vom 06.10.2010)