Mit dem aktuell vor dem Niedersächsischen Finanzgericht anhängigen Verfahren (Az.: 10 K 252/13) könnte eine zur Pauschalsteuer nach § 37b EStG vertretene Rechtsauffassung gekippt werden, die die Unternehmerschaft in der Praxis bei Ausübung des Wahlrechts finanziell belastet. Das Bundesministerium der Finanzen sowie mehrheitlich das Schrifttum gehen davon aus, dass die Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer, soweit diese als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig sind, ihrerseits nicht abzugsfähig ist.
Kritiker äußerten, dass sich die bisher vertretene Auffassung dem Gesetz mangels ausdrücklicher Ausführungen zur Abzugsfähigkeit nicht entnehmen lasse. Der systematische Zusammenhang spreche vielmehr gegen eine Einordnung der Pauschalsteuer als zusätzliche Zuwendung an den Dritten. Dies ergebe sich maßgeblich aus dem ausdrücklichen Verweis auf die Behandlung der auf den Arbeitnehmer abgewälzten pauschalen Lohnsteuer (§ 37b Abs. 3, § 40 Abs. 3 EStG). Nur die auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn. Bei einer Nichtüberwälzung liege hingegen gerade kein zusätzlicher Arbeitslohn vor, sodass auch die nicht auf den Zuwendungsempfänger abgewälzte Pauschalsteuer keine weitere Zuwendung darstellen könne.
Auch die laut Finanzverwaltung und Schrifttum geltende Regelung, wonach die Pauschalsteuer aus Vereinfachungsgründen nicht zusätzlich pauschal versteuert wird, spreche gegen die Einordnung als zusätzliche Zuwendung. Sollte die Pauschalsteuer tatsächlich eine zusätzliche Zuwendung sein, dann läge durch die Nichtbesteuerung ein klarer Gesetzesverstoß vor. So wie das Gesetz die Pauschalsteuer als Lohnsteuer charakterisiert (§ 37b Abs. 4 EStG), sei sie als eigene abzugsfähige Betriebsausgabe des Zuwendenden zu behandeln.
Schließlich werde der Zweck der Pauschalsteuer durch deren Nichtabzugsfähigkeit unterlaufen. Die angestrebte Vermeidung der Besteuerung beim Empfänger sowie die Vereinfachung des Verfahrens seien praktisch nicht erreichbar, da derzeit die Belastungswirkung durch die Nichtabzugsfähigkeit am höchsten ist. Nur wenn die Steuer abzugsfähig ist, sei die Belastung am geringsten - nach einer beispielhaften Berechnung sogar geringer als bei einer Besteuerung durch den Empfänger selbst. Erst dann würde die Pauschalierung praktikabel und eine Verlagerung der Zuwendungen in den Privatbereich vermieden.
In geeigneten Fällen sollten Steuerberater erwägen, Einspruch einzulegen sowie das Ruhen des Verfahrens aus Gründen der Zweckmäßigkeit zu beantragen (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO). Zwar besteht angesichts des nur einfachgerichtlichen Verfahrens kein Rechtsanspruch auf die Verfahrensruhe. Da allerdings mit dem vor dem Niedersächsischen Finanzgericht anhängigen Musterverfahren allein eine generelle Rechtsfrage geklärt werden soll, bleibt abzuwarten, ob die Finanzämter dem Antrag nicht doch folgen.
Eine gerichtliche Entscheidung ist für Anfang Dezember terminiert.
(Auszug aus einer Information des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V.)