Wird ein Kraftfahrzeug für eine Dienst- oder Geschäftsreise genutzt, sind die hierdurch entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar. Anstelle eines Nachweises der durch die Reise tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten können diese pauschal in Höhe von 0,30 Euro pro Kilometer geltend gemacht werden.
Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes können die Kosten in dieser pauschalen Höhe vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden, während aus öffentlichen Kassen geleistete Erstattungen für Fahrtkosten in voller Höhe steuerfrei ersetzt werden dürfen. Steuerpflichtige haben hierin eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung gesehen und gegen Steuerbescheide Einspruch eingelegt oder Änderungsanträge gestellt.
Der BFH hat mit Beschluss vom 15.03.2011 VI B 145/10 (BFH/NV S. 983) entschieden, dass kein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20.08.2013 2 BvR 1008/11 nicht zur Entscheidung angenommen. Die in dieser Angelegenheit eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge können somit keinen Erfolg haben.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben deshalb durch Allgemeinverfügung vom 27.02.2014 diese Einsprüche und Änderungsanträge zurückgewiesen.