Familien mit Kindern ohne Großeltern in der Nähe haben es schwer. Großeltern können ein wahrer Segen sein, wenn es kurzfristig um die Kinderbetreuung geht. Meistens sind die Älteren sofort zur Stelle und kümmern sich rührend um ihre Enkelkinder. Nur ein kurzes Signal und schon sind sie unterwegs, um die Enkel abzuholen, wenn es im Beruf kurzfristig mal wieder länger dauert, eine geplante Dienstreise bevorsteht, wichtige Arzttermine bei den Eltern anstehen oder die Schulen beispielsweise am Buß- und Bettag die Tore geschlossen halten. Viele Familien würden ohne Oma und Opa nicht so reibungslos funktionieren. Dass die Betreuung der Liebsten kostenlos erfolgt, ist selbstredend. Aber was ist mit den Kosten, die Oma und Opa durch Chauffeurdienste und Verpflegung entstehen?
Fahrtkosten sind absetzbar, Verpflegungskosten nicht
Als Kinderbetreuungskosten können die Eltern bis zu 4.000 Euro pro Kind und Kalenderjahr bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben angeben und so ihre Steuerlast mindern. Für die Fahrtkosten werden 30 Cent je gefahrenem Kilometer angesetzt. Der Abzug der Betreuungskosten gilt für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Vom Fiskus pauschal anerkannt werden zwei Drittel der Kosten. Bei dem übrigen Drittel der angefallenen Kosten unterstellt der Gesetzgeber eine private Veranlassung. Bekocht die Oma ihre Enkel und versorgt sie mit Mahlzeiten, so sind diese Kosten wie auch Kosten für eine Mensa oder Mittagsverpflegung nicht absetzbar, da die Verpflegung zu Hause genauso angefallen wäre. Ebenso gibt es keinen Fahrtkostenabzug, wenn die Eltern das Kind zu den Großeltern bringen und wieder abholen.
Vertrag zwischen Eltern und Großeltern notwendig
Um “Oma und Opa in der Steuererklärung abzusetzen”, müssen allerdings einige Formalien erfüllt sein. Es geht nicht ohne Weiteres. Zuallererst muss ein Betreuungsvertrag zwischen den Eltern und den Großeltern in Schriftform geschlossen werden. Dieser sollte hinsichtlich der Ausgestaltung einem Vertrag mit Fremden ähneln. Es ist darin festzulegen, dass die Kinderbetreuung unentgeltlich erfolgt, die entstandenen Fahrtkosten fürs Abholen und Bringen des Kindes aber ersetzt werden. Sind die Eltern nicht verheiratet, sollten beide Elternteile in den Vertrag aufgenommen werden. Zudem darf der Kostenersatz für die Fahrten von den Eltern an die Großeltern nicht bar erfolgen. Für die Zahlungen verlangt das Finanzamt Nachweise in Form von Kontoauszügen.
Es ist nur derjenige Elternteil zum Abzug der Kinderbetreuungskosten berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Das gilt im Besonderen bei getrenntlebenden Eltern. Sind die Eltern nicht verheiratet, leben aber im selben Haushalt, kann jeder seine Ausgaben, die für die Kinderbetreuung angefallen sind, geltend machen. Sie sind dann grundsätzlich auf den halben Höchstbetrag von 2.000 Euro begrenzt. Eine abweichende Verteilung kann jedoch gegenüber dem Finanzamt angezeigt werden. Die Eltern sollten sich die Kosten also im Hinblick auf die höchstmögliche Steuerentlastung sinnvoll aufteilen.
Auch die Tante und die Nachbarin lassen sich absetzen
Für die Großeltern hat der Steuervorteil der Eltern keinen finanziellen Nachteil. Die erstatteten Fahrtkosten sind nicht zu versteuern, da es sich um Aufwandsersatz handelt. Es ist nur mit etwas Mehrarbeit verbunden, da für jeden Monat eine Aufstellung angefertigt werden muss, welche die durchgeführten Fahrten auflistet. Diese Liste müssen die Eltern dem Finanzamt als Nachweis zur Verfügung stellen. Diese Regelung gilt übrigens nicht nur für die Großeltern. Auch die Tante oder andere Verwandte und sogar die Nachbarin können die Kinderbetreuung übernehmen und “steuerlich geltend gemacht werden”. Die Regeln sind dieselben.
(Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)