Mit dem heute veröffentlichen Urteil vom 27.01.2011 V R 21/09 hatte der BFH zur Abgrenzung der unternehmerischen Tätigkeit von einer privaten Sammlertätigkeit zu entscheiden. Er beurteilte den Erwerb von Oldtimern und Neufahrzeugen nicht als unternehmerisch und versagte der Sammlerin (GmbH) damit die Erstattung der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer durch das Finanzamt (FA).
Streitig war, ob einer 1986 gegründeten GmbH der Vorsteuerabzug für die Anschaffung von 126 Fahrzeugen (einige Oldtimer und überwiegend hochwertige Neufahrzeuge) zusteht. Erklärter Gesellschaftszweck der GmbH war es, die Fahrzeuge nach einer Einlagerung von 20 bis 30 Jahren mit erhoffter Wertsteigerung zu verkaufen. Die Fahrzeuge wurden in einer eigens angemieteten Tiefgarage museumsartig eingelagert, schließlich aber ab 1992 bei einem Buchwert von ca. 7,4 Mio. DM mit Verlusten für ca. 3,2 Mio. DM verkauft. Das FA ließ die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten sowie den Unterhaltungskosten von insgesamt ca. 3,5 Mio. DM nicht zum Abzug zu. Der Klage gab das Finanzgericht mit der Begründung statt, es handele sich um eine - wenn auch hochspekulative und nur aufgrund des hohen Kapitaleinsatzes des Mehrheitsgesellschafters mögliche - wirtschaftliche Tätigkeit.
Der BFH sah das anders. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass Gegenstände oder Dienstleistungen für eine unternehmerische Tätigkeit bezogen werden. Kann ein Gegenstand seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, sind alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird. Entscheidend ist daher, ob die Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht einer privaten Sammlertätigkeit oder Vermögensverwaltung entspricht. Auch einem Briefmarkensammler oder Münzsammler kommt es auf eine langfristige Wertsteigerung an. So liegt nach der Rechtsprechung des BFH daher eine unternehmerische Betätigung bei der Veräußerung einer Sammlung nur vor, wenn sich der Stpfl. auch bereits während des Aufbaus der Sammlung wie ein Händler verhält und nachhaltig An- und Verkäufe tätigt. Im Streitfall entschied der BFH, die Klägerin habe sich weder hinsichtlich der Oldtimer noch der Neufahrzeuge “wie ein Händler”, sondern wie ein privater Sammler verhalten und lehnte den Vorsteuerabzug daher ab.
(BFH-Pressemitteilung vom 13.04.2011)