Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums kann für Computerhardware (einschließlich der dazugehörenden Peripheriegeräte) sowie für die Dateneingabe und verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware künftig eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.
Dies gilt erstmals in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Ebenso können diese Grundsätze auf entsprechende Wirtschaftsjahre angewendet werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
Die Restwertabschreibung für bereits vorhandene Computerhard- und Software ist möglich.
Die Regelung gilt auch für private Computerhard- und Software, die zur Einkunftserzielung (z. B. im Homeoffice) verwendet wird.
(Vgl. dazu im Einzelnen BMF-Schreiben vom 26.02.2021 - IV C 3 - S 2190/21/10002)