Noch kein Steuerabzug f&uer Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsr&uecklage

Leistungen eines Wohnungseigent&uemers in die Erhaltungsr&uecklage einer Wohnungseigent&uemergemeinschaft - beispielsweise im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen - sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Werbungskosten bei den Eink&uenften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der R&uecklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.01.2025 - IX R 19/24 entschieden.

Die Kl&aeger vermieteten mehrere Eigentumswohnungen. Das von ihnen an die jeweilige Wohnungseigent&uemergemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsr&uecklage (vormals Instandhaltungsr&ueckstellung) zugef&uehrt. Insoweit erkannte das Finanzamt keine Werbungskosten bei den Vermietungseink&uenften an. Es meinte, der Abzug k&oenne erst in dem Jahr erfolgen, in dem die zur&ueckgelegten Mittel f&uer die tats&aechlich angefallenen Erhaltungsma&ssnahmen am Gemeinschaftseigentum verbraucht w&uerden. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Die Revision der Kl&aeger beim BFH hatte keinen Erfolg. Der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes fordert einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungst&aetigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Kl&aeger hatten den der Erhaltungsr&uecklage zugef&uehrten Teil des Hausgeldes zwar erbracht und konnten hierauf nicht mehr zur&ueckgreifen, da das Geld ausschlie&sslich der Wohnungseigent&uemergemeinschaft geh&oert. Ausl&oesender Moment f&uer die Zahlung war aber nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht jedes Wohnungseigent&uemers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen R&uecklage f&uer die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken. Ein Zusammenhang zur Vermietung entsteht erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel f&uer Erhaltungsma&ssnahmen verausgabt. Erst dann kommen die Mittel der Immobilie zugute. Der BFH hob schlie&sslich hervor, dass entgegen der Auffassung der Kl&aeger auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020, durch die der Wohnungseigent&uemergemeinschaft die volle Rechtsf&aehigkeit zuerkannt wurde, die steuerrechtliche Beurteilung des Zeitpunkts des Werbungskostenabzugs f&uer Zahlungen in die Erhaltungsr&uecklage nicht ver&aendert.

(Pressemitteilung Nummer 010/25 des BFH vom 25.02.2025)