Nach dem Wortlaut des § 35a Abs. 3 EStG sind Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerlich begünstigt. Im bestehenden Haushalt des Steuerpflichtigen können jährlich 20 % (= maximal 1.200 Euro im Jahr) von höchstens 6.000 Euro Arbeitskosten direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden.
Die Finanzbehörden interpretieren diese Regelung bislang so, dass nur Erhaltungsmaßnahmen und nicht Neubaumaßnahmen begünstigt sind, wobei unter Neubau im Sinne der genannten Vorschrift alle Maßnahmen zu verstehen seien, die zu einer Erweiterung der Wohn- und Nutzfläche führen. Abgelehnt wird daher z. B. die Erstellung einer Garage, eines Carports, oder Gartenhäuschens, der Anbau eines Wintergartens, das Anbringen des Außenputzes an die Fassade des Neubaus, der Einbau eines Kachelofens zusätzlich zur Heizung, einer Sauna oder der Ausbau des Dachbodens.
Der BFH hat dagegen mit Urteil vom 13.07.2011 VI R 61/10 entschieden, dass alle Baumaßnahmen im bestehenden Haushalt unabhängig davon, ob es sich um Erhaltungs- oder Neubaumaßnahmen handelt, begünstigt sind. Durch die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt (BStBl 2012 II, S. 232) hat der Bundesfinanzminister die Finanzämter angewiesen, diese Entscheidungen in vergleichbaren Fällen anzuwenden.
Der BDL empfiehlt, im Fall einer Nichtanerkennung von Neubaumaßnahmen in bestehenden Haushalten durch das Finanzamt Einspruch einzulegen und auf das im Bundessteuerblatt veröffentlichte BFH-Urteil zu verweisen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)